EuGH kippt Kürzung von Leistungen für abgelehnte Asylbewerber
KI-Bild
PolitikAsylpolitik

EuGH kippt Kürzung von Leistungen für abgelehnte Asylbewerber

Der Europäische Gerichtshof hat Deutschlands Praxis der Leistungskürzung für abgelehnte Asylbewerber für rechtswidrig erklärt. Auch ausreisepflichtige Migranten haben Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard – inklusive Kleidung und Geldleistungen. Die Bundesregierung muss jetzt das Asylbewerberleistungsgesetz ändern.

Deutschland muss abgelehnten Asylbewerbern auch künftig Geld für Kleidung und Haushaltsprodukte zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklärte die deutsche Kürzungspraxis am 4. Juni 2026 für unionsrechtswidrig. Das Urteil zwingt die Bundesregierung, das Asylbewerberleistungsgesetz zu ändern – und das nur wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen europäischen Asylreform.

Geklagt hatte ein Afghane aus dem bayerischen Landkreis Schweinfurt. Sein Asylantrag war 2022 nach den Dublin-Regeln abgelehnt worden, weil Rumänien für ihn zuständig gewesen wäre. Die deutschen Behörden strichen ihm daraufhin die Geldleistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte – er sollte nur noch Unterkunft, Nahrung und Hygieneartikel erhalten. Dagegen zog der Mann bis vor das Bundessozialgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte.

Angemessener Lebensstandard als EU-Vorgabe

Der EuGH stellte klar: Die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Asylbewerbern einen "angemessenen Lebensstandard" zu garantieren. Dazu zählt ausdrücklich auch der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit. Die Versorgung mit Kleidung und Geldleistungen ist Teil dieses Standards. Wer nur noch "Bett, Brot und Seife" bekommt, so das Gericht, unterschreitet den unionsrechtlich gebotenen Mindestschutz. Die deutsche Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz, die solche Kürzungen erlaubte, ist damit hinfällig.

Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.
Constantin Hruschka, Sozialrechtler

Die Bundesregierung hatte die Leistungen 2024 sogar noch weiter eingeschränkt: Das "Rückführungsverbesserungsgesetz" erlaubt seither den vollständigen Entzug von Leistungen für ausreisepflichtige Asylbewerber. Diese Verschärfung kollidiert nun frontal mit dem Luxemburger Urteil. Der Sozialrechtler Constantin Hruschka bringt es auf den Punkt: Wenn schon die Kürzung verboten ist, ist die vollständige Streichung erst recht unzulässig.

GEAS-Reform setzt weitere Hürden

Ab dem 12. Juni 2026 gilt die neue europäische Asylreform (GEAS). Auch sie schreibt einen Mindeststandard für die Versorgung von Asylbewerbern vor, der "im Einklang mit dem Unionsrecht" stehen muss. Hruschka verweist auf diese Vorgabe: "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss." Das EuGH-Urteil entfaltet damit Wirkung weit über den konkreten Fall hinaus.

Für die Bundesregierung bedeutet das Urteil erheblichen juristischen Änderungsbedarf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss nun prüfen, wie das Asylbewerberleistungsgesetz an die EU-Vorgaben anzupassen ist. Im Bundestag zeichnet sich Widerstand ab: Vor allem Unionspolitiker hatten die Leistungskürzungen als Abschreckungsinstrument verteidigt. Die Ampelkoalition steht vor der Frage, ob sie das Gesetz noch vor der Sommerpause ändern kann – oder ob zunächst Kommunen und Sozialgerichte mit den neuen Vorgaben umgehen müssen.

Umfrage
Lädt…

Offen ist auch, welche finanziellen Folgen das Urteil für Länder und Kommunen hat. Der Deutsche Landkreistag warnte bereits vor Mehrkosten. Gleichzeitig wird die GEAS-Reform ab Juni neue Verfahren für Asylbewerber aus als sicher geltenden Herkunftsstaaten bringen. Der EuGH hat mit seinem Urteil jedenfalls klargestellt: Der Sparkurs bei Asylbewerberleistungen hat Grenzen – und die liegen in Luxemburg.

Mehr aus

Politik