Wer in einem Mehrfamilienhaus zur Miete wohnt, kennt den Streit: Die einen wollen die Haustür nachts verriegelt wissen, um Einbrecher fernzuhalten. Die anderen fürchten, im Brandfall im Treppenhaus eingeschlossen zu sein. Beide Seiten berufen sich auf ihr gutes Recht – und eine klare gesetzliche Antwort gibt es nicht.
Zum 1. Oktober 2026 greift stern.de die Frage auf, was für Mieter beim nächtlichen Abschließen gilt. Klar geregelt ist das nicht. Weder im BGB noch in den Landesbauordnungen findet sich eine Uhrzeit oder eine allgemeine Abschließpflicht für Mehrfamilienhäuser.
Keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen
Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat die Rechtslage rund um die nächtliche Haustür geprüft: Eine Pflicht der Mieter, abzuschließen, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. § 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten – dazu gehören Schutz vor unbefugtem Zutritt und ein sicherer Zugang zur Wohnung.
„Zunächst einmal gibt es keine gesetzliche Pflicht, die Haustür in einem Mehrparteienhaus nachts abzuschließen. Mit dem Gesetz kann sogar gegen eine solche Pflicht argumentiert werden.“
In vielen Mietverträgen und Hausordnungen steht dennoch eine Klausel wie “ab 22 Uhr die Haustür abschließen„. Solche Regelungen müssen sich an § 307 BGB messen lassen und dürfen Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Ein nachträglich aufgehängtes Schild begründet keine neue Pflicht – entscheidend ist, welche Hausordnungsfassung beim Einzug vereinbart wurde.
Geschlossen ist nicht abgeschlossen
Dahinter steht ein Interessenkonflikt in der Hausgemeinschaft: Die einen fürchten Einbrecher und Vandalismus, die anderen verweisen auf Brandschutz und Fluchtweg – der Mieterverein zu Hamburg macht deutlich, dass dem Fluchtweg im Brandfall der Vorrang gebührt. In Hamburg verlangen viele Mietverträge über die Hausordnung lediglich, die Haustür von 20 bis 6 Uhr geschlossen zu halten.
Geschlossen heißt nicht verschlossen: Eine geschlossene Tür fällt ins Schloss und lässt sich von innen per Drücker öffnen; ist der Riegel vorgeschoben, geht das nur noch mit Schlüssel – der Rettungsweg ist blockiert. Ein Rechtstipp zu Brandschutz und Fluchtweg im Mietshaus nennt die Zahl dahinter: Bis zu 90 Prozent der bei Bränden Getöteten sterben an Rauchgas, oft bleiben nur zwei bis vier Minuten bis zur Bewusstlosigkeit.
Gerichte urteilen widersprüchlich
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das Amtsgericht Hannover erlaubte 2007 eine vertragliche Abschließpflicht und sah die verschlossene Tür nicht als Wohnungsmangel. Das Landgericht Köln verpflichtete 2013 Erdgeschossmieter, im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr abzuschließen – den Nachteil der Klausel sah es nur im Aufwand des Abschließens.
Vier Urteile, zwei Richtungen
- 20.03.2007Amtsgericht Hannover (544 C 8633/06)
Mietvertrag und Hausordnung dürfen das nächtliche Verschließen vorgeben; die verschlossene Tür ist kein Wohnungsmangel.
- 25.07.2013Landgericht Köln (1 S 201/12)
Erdgeschossmieter müssen abschließen; Fluchtwegfragen verweist das Gericht an die Baubehörde.
- 12.05.2015Landgericht Frankfurt am Main (2-13 S 127/12)
Ein WEG-Beschluss zum Verschließen zwischen 22 und 6 Uhr wird gekippt – die Tür könne sich “als tödliches Hindernis erweisen„.
- 04.01.2017Amtsgericht Köln (203 C 319/16)
Bei einer Standardschließanlage verneint das Gericht trotz mietvertraglicher Vereinbarung eine Pflicht zum Verschließen und nennt das Panikschloss als Alternative.
Eine bundesweit bindende Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt bis heute; die Praxis stützt sich auf die uneinheitliche Instanzrechtsprechung. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfahren unterschiedliche Konstellationen betreffen: Beim Landgericht Frankfurt ging es um einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, beim Landgericht Köln um einen Mietvertrag.
Panikschloss: Lösung ohne Anspruch
Der Deutsche Mieterbund hält ein Schließsystem mit Schnapp- oder Panikschloss für den Ausweg: von außen verschließbar, von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen. Verpflichtet ist der Vermieter zum nachträglichen Einbau aber nicht – das betont der Mieterbund ausdrücklich. Panikschlösser kosten je nach Ausführung rund 80 bis 300 Euro, einfachere Modelle gibt es ab etwa 50 Euro.
Für Mieter bleibt die Rechtslage unbefriedigend. Ein einmaliges Vergessen rechtfertigt in der Regel keine Kündigung, und eine Abmahnung, die auf eine unwirksame Klausel gestützt ist, lässt sich angreifen. Wer im Streit steckt, sollte Mietvertrag und Hausordnung prüfen, den Aushang fotografieren und die Hausverwaltung schriftlich fragen, wie der Fluchtweg bei abgeschlossener Tür gesichert ist. Ob der Bundesgerichtshof die Frage je klärt, ist offen.
