Junge Freiheit ordnet Nürnberger Prozess als Siegerjustiz ein
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Kriegsverbrecherprozess

Junge Freiheit ordnet Nürnberger Prozess als Siegerjustiz ein

Das Internationale Militärtribunal sprach am 1. Oktober 1946 zwölf Todesurteile, sieben Freiheitsstrafen und drei Freisprüche. 80 Jahre später ordnet die Junge Freiheit den Prozess als Siegerjustiz ein – ein Vorwurf, den schon US-Senator Robert A. Taft 1946 erhob.

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Zwölf Todesurteile, sieben Freiheitsstrafen, drei Freisprüche – mit dieser Bilanz endete am 1. Oktober 1946 der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess. 80 Jahre später ist der Streit darüber wieder offen: Recht oder Rache der Sieger? Der Historiker Stefan Scheil ordnet den Prozess in einem Beitrag für die Junge Freiheit als Siegerjustiz ein.

Der Text erschien am 1. Oktober 2026 zum Jahrestag, hinter der Bezahlschranke der Zeitung. Scheil behauptet darin, die Verfahrensführung des Internationalen Militärtribunals habe selbst unter alliierten Militärs Unmut erregt. Frei zugänglich sind im Wesentlichen der Teaser und die Kommentarspalte, in der Leser den Prozess als „Schauprozess und Siegerjustiz“ bezeichnen.

Verhandelt wurde gegen 24 Angeklagte, seit dem 20. November 1945, im Saal 600 des Nürnberger Justizpalastes. Grundlage war das Londoner Viermächteabkommen vom 8. August 1945 mit dem Statut für den Internationalen Militärgerichtshof; den Vorsitz führte Sir Geoffrey Lawrence. Die zwölf Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 vollstreckt, Hermann Göring entzog sich der Hinrichtung am Vortag durch Suizid.

Der Vorwurf ist so alt wie das Urteil

Der Vorwurf der Siegerjustiz ist historisch belegt und älter als jede aktuelle Debatte. Am 5. Oktober 1946 nannte der republikanische US-Senator Robert A. Taft die Nürnberger Entscheidungen eine „miscarriage of justice“, ein Fehlurteil. Tafts Widerspruch gegen die Nürnberger Urteile zielte auf die Rückwirkung der Straftatbestände – verurteilt wurde nach Regeln, die zur Tatzeit nicht galten. Ein Verfahren der Sieger gegen die Besiegten, so Taft, könne nicht unparteilich sein, möge es auch noch so sehr in die Formen der Justiz gekleidet sein.

Auch aus der Richterschaft kam Widerspruch. Charles F. Wennerstrum, Vorsitzender Richter im Nürnberger Geiselmord-Prozess (Fall 7), kritisierte nach der Urteilsverkündung am 19. Februar 1948 in einem Interview mit der Chicago Tribune die Verfahren.

Von der Anklage bis zu den Nürnberger Prinzipien

  1. 8. August 1945
    Statut für den Internationalen Militärgerichtshof

    Die vier Siegermächte unterzeichnen in London das Viermächteabkommen und legen die Rechtsgrundlage des Tribunals fest.

  2. 20. November 1945
    Prozessbeginn in Saal 600

    Vor dem Internationalen Militärtribunal beginnt das Verfahren gegen 24 Angeklagte.

  3. 30. September und 1. Oktober 1946
    Urteilsverkündung

    Zwölf Todesurteile, sieben Freiheitsstrafen – drei davon lebenslang – und drei Freisprüche.

  4. 5. Oktober 1946
    Taft nennt die Urteile ein Fehlurteil

    Der republikanische US-Senator Robert A. Taft spricht von einer „miscarriage of justice“.

  5. 16. Oktober 1946
    Vollstreckung der Todesurteile

    Hermann Göring entzieht sich der Hinrichtung am Vortag durch Suizid.

  6. 19. Februar 1948
    Wennerstrum kritisiert die Verfahren

    Nach der Urteilsverkündung im Geiselmord-Prozess (Fall 7) äußert der Vorsitzende Richter Charles F. Wennerstrum Kritik in einem Interview.

  7. 1950
    Nürnberger Prinzipien

    Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen formuliert die Prinzipien des Tribunals.

Die Alliierten ließen nur deutsche Taten zu

Die Verteidigung setzte auf den „tu quoque“-Einwand: Auch die Alliierten hätten vergleichbare Kriegsverbrechen begangen, eine Verurteilung nur der Deutschen sei deshalb Willkür. Das Statut ließ diesen Einwand nicht zu – es erfasste ausschließlich deutsche Taten.

Robert H. Jackson, US-Chefankläger in Nürnberg, hielt dem entgegen, die vier Siegermächte hätten auf Rache verzichtet und ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richterspruch des Gesetzes übergeben.

„Dass vier große Nationen, erfüllt von ihrem Siege und schmerzlich gepeinigt von dem geschehenen Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richterspruch des Gesetzes übergeben, ist eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat.“
Robert H. Jackson, US-Chefankläger in Nürnberg

Jackson formulierte damit das Selbstverständnis des Tribunals – die Gegenposition zu Taft, der die Unparteilichkeit des Verfahrens von Anfang an bestritt. Bis heute stehen beide Deutungen nebeneinander: Die Urteile gelten als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts und als Vorläufer des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag.

Ein „zweites Nürnberg“ als Antwort

Christoph Safferling, Professor für Völkerstrafrecht, verbindet mit dem Jubiläum eine Forderung für die Gegenwart: „Wir brauchen jetzt ein ‚zweites Nürnberg‘.“ Und er stellt fest: „Das wertebasierte Völkerrecht hat gerade keine Konjunktur.“

1950 formulierte die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen die „Nürnberger Prinzipien“, die als Grundlage des heutigen Völkerstrafrechts gelten. Zum 80. Jahrestag hat das Bundesarchiv einen Online-Schwerpunkt zu den Nürnberger Prozessen veröffentlicht, Gedenkveranstaltungen im Memorium Nürnberger Prozesse erinnern an die Urteilsverkündung. Ob der Sieger über den Besiegten richten darf, ist damit nicht entschieden – die Frage kehrt mit jedem Krieg zurück.

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