Pauschale Abkehr verletzt Willkürverbot
Die pauschale Rücknahme aller Aufnahmezusagen für afghanische Schutzsuchende durch das Bundesinnenministerium verstößt gegen das grundgesetzliche Willkürverbot. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden und der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen stattgegeben (Az. 2 BvR 319/26). Die sogenannte Abkehrerklärung von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) vom Dezember 2025, mit der sämtliche Aufnahmeerklärungen der Menschenrechtsliste für "ungültig und erloschen" erklärt worden waren, sei ohne Einzelfallprüfung nicht haltbar.
Hintergrund: Zusagen unter Merkel, Stopp unter Merz
Nach der Machtübernahme der Taliban 2021 hatte die damalige Bundesregierung unter Angela Merkel verschiedene humanitäre Aufnahmeprogramme aufgelegt. Dazu gehörte die Menschenrechtsliste nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz, über die besonders gefährdete Personen – etwa Frauenrechtlerinnen – nach Deutschland kommen sollten. Insgesamt reisten so 6.997 Menschen ein. Die Beschwerdeführerin, die sich in Afghanistan für Frauenrechte eingesetzt hatte, erhielt bereits im September 2021 eine Aufnahmezusage und wartete in Pakistan in einer Unterkunft der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) auf ihr Visum.
Nach dem Regierungswechsel 2025 stoppte die schwarz-rote Koalition unter Kanzler Friedrich Merz die freiwilligen Programme. Im Dezember 2025 zog das BMI unter Dobrindt dann den entscheidenden Schlussstrich: Alle Aufnahmeerklärungen der Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms wurden pauschal für ungültig erklärt – rund 640 Menschen verloren so ihre Hoffnung. Die Visaanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurden abgelehnt, Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg scheiterten.
OVG verkannte Reichweite des Willkürverbots
Das OVG hatte argumentiert, § 22 Satz 2 AufenthG vermittle kein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumerteilung; die Aufnahmeentscheidung sei eine politische Ermessensentscheidung, die gerichtlicher Überprüfung entzogen sei. Dem widersprach der Zweite Senat nun deutlich: Das OVG habe die Reichweite des allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verkannt.
„Die sogenannte Abkehrerklärung des Innenministeriums von den Entscheidungen der Vorgängerregierungen genügt den Anforderungen des Willkürverbots nicht.“
Auch wenn der Exekutive ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt sei, betonte das Gericht, sei sie im Rechtsstaat "niemals ‚völlig frei'". Habe sie ihren Spielraum in Bezug auf eine konkrete Person zu deren Gunsten ausgeübt und dies mitgeteilt, verenge sie damit ihren Spielraum. Dem Rechtsstaat des Grundgesetzes stehe die betroffene Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenüber. "Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden." Genau daran fehlte es bei der pauschalen "Abkehrerklärung".
„Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals ‚völlig frei'.“
Reaktionen: Schallende Ohrfeige für Dobrindt
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die eine Muster-Verfassungsbeschwerde entwickelt hatte und 31 Beschwerden vertritt, begrüßte die Entscheidung. "Es ist eine gute Nachricht für die Grundrechte", sagte GFF-Juristin Mareile Dedekind, forderte aber zugleich: Die Bundesregierung müsse die Menschen nun tatsächlich aufnehmen. Der Grünen-Innenpolitiker Marcel Emmerich sprach von einer "deutlichen Niederlage" für Dobrindt: "Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass auch der Bundesinnenminister an Recht und Gesetz gebunden ist, Verantwortung übernehmen und jeden Fall prüfen muss."
Das BMI reagierte verhaltener. Eine Sprecherin sagte, das Gericht folge "in weiten Teilen der Argumentation der Bundesregierung", wonach Aufnahmeerklärungen aufgehoben werden könnten, wenn sich das politische Interesse ändere – es gebe dem Ministerium nur auf, den Einzelfall zu berücksichtigen. Man warte nun das weitere Verfahren des OVG ab.
Was das Urteil für die Betroffenen bedeutet
Von der pauschalen Rücknahme waren rund 640 Menschen betroffen. Nach Angaben der Kabul Luftbrücke warten noch 635 Afghaninnen und Afghanen auf die Erfüllung ihrer Aufnahmezusage – 600 in Pakistan, 35 in Afghanistan; 55 davon stehen auf der Menschenrechtsliste. Die GFF schätzt, dass die Entscheidung das Schicksal von rund 400 weiteren Personen beeinflussen könnte. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne etwa halten sich in einer GIZ-Unterkunft in Pakistan auf; ohne die Entscheidung drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie als Frauenrechtlerin besonders gefährdet ist.
Das OVG Berlin-Brandenburg muss den Fall nun neu prüfen. Dabei wird es – so das BVerfG – davon auszugehen haben, dass Deutschland verpflichtet ist, die Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung fortzuführen. Auch muss sich die Bundesrepublik weiter bei Pakistan dafür einsetzen, "dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden". Ungeachtet des Aufnahmestopps bleibt Deutschland das Hauptziel afghanischer Asylsuchender in der EU.





