Ein schneller Rentenantrag sichert keine Rente nach geltendem Recht. Das stellt die Deutsche Rentenversicherung klar – und widerspricht damit der Annahme, mit der derzeit viele Versicherte zum Formular greifen: Wer sich die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren noch schnell sichern wolle, müsse jetzt handeln.
Auslöser der Eile ist die geplante Rentenreform. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Die Koalition will alle 33 Empfehlungen umsetzen – die Pläne der Rentenkommission zur Rente mit 63 sind bislang aber nur Vorschläge.
Was die Rentenversicherung klarstellt
Die DRV rät, den Rentenantrag drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt zu stellen. Möglich ist die Antragstellung schon bis zu einem Jahr vor dem geplanten Rentenbeginn; noch früher eingereichte Anträge werden prinzipiell abgelehnt.
Entscheidend ist die Rechtslage zum Rentenbeginn, nicht die zum Antragszeitpunkt. „Maßgeblich für die Rente ist immer das Recht, das zum Rentenbeginn, nicht welches zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt“, sagt eine DRV-Sprecherin. Selbst ein jetzt ausgestellter Rentenbescheid sichere deshalb keine Ansprüche nach derzeitigem Recht; das betont auch der Ratgeber zu Antrag und Rente mit 63.
Auf ihrer eigenen Website formuliert die DRV denselben Grundsatz: Nicht möglich sei es, „sich eine vermeintlich günstigere aktuelle Rechtslage für die Zukunft zu sichern, indem vorzeitig ein Rentenantrag gestellt wird“. Ebenso wenig könnten heute Leistungen beantragt werden, „die noch nicht gesetzlich geregelt sind“ – nachzulesen in den Antworten der Rentenversicherung zur Reform.
Wer eine Rente beantragt, die es zum beantragten Rentenbeginn nicht mehr gibt, wird nach Angaben der DRV von seinem Sachbearbeiter angeschrieben und über seine Möglichkeiten informiert. Er kann die Rente trotzdem antreten und die Abschläge in Kauf nehmen – oder den Antrag zurückziehen. Das geht, solange die Widerspruchsfrist läuft; vier Wochen nach Erhalt wird der Bescheid bindend.
Empfehlung gegen geltendes Recht
Am 2. Juli 2026 würdigte der Koalitionsausschuss den Bericht der Alterssicherungskommission und kündigte an, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umzusetzen. Bundeskanzler Friedrich Merz nannte als Ziel, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen ist.
Widerstand kommt von Gewerkschaften und Sozialverbänden. DGB und VdK lehnen die Abschaffung strikt ab; DGB-Chefin Yasmin Fahimi und IG-Metall-Vorsitzende Christiane Benner legten einen Gegenentwurf mit stabilem Rentenniveau und Erhalt der abschlagsfreien Rente vor, finanziert unter anderem über eine Erwerbstätigenversicherung und die stärkere Heranziehung von Großvermögen. Auch in der SPD regt sich Widerspruch – Streit im Kanzleramt über die Rente mit 63 hält an.
Eine am 5. Juli 2026 gestartete openPetition gegen die Abschaffung der Rente nach 45 Beitragsjahren hat bis September rund 34.720 Mitzeichnungen gesammelt.
Die DRV betont auf ihren Reformseiten, die Empfehlungen hätten „keinen Gesetzescharakter“. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten sei, gelte „ausschließlich das bestehende Rentenrecht“. Wann neue Regeln gelten könnten, könne die DRV „aktuell nicht“ sagen.
Der Rentenberater Peter Knöppel hält in seinem Faktencheck fest, dass die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren am 25. August 2026 weiterhin gilt und dass sich erst aus dem endgültigen Gesetzestext ergibt, wann die Neuregelung beginnt und welche Versicherten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen schützen. Ein Gesetzentwurf mit Stichtag und geschützten Jahrgängen lag auch am 12. September 2026 nicht vor.
Von der Empfehlung zum offenen Gesetz
- 23. Juni 2026Kommission empfiehlt das Aus
Die Alterssicherungskommission übergibt 33 Empfehlungen; Empfehlung 6 verlangt die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte.
- 2. Juli 2026Koalition will umsetzen
Der Koalitionsausschuss kündigt an, alle 33 Empfehlungen vollständig und zügig umzusetzen; Ziel ist ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026.
- 5. Juli 2026Petition gegen die Abschaffung
Eine openPetition zum Erhalt der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren startet, bis September kommen rund 34.720 Mitzeichnungen zusammen.
- 25. August 2026Rentenberater prüft die Rechtslage
Peter Knöppel hält in einem Faktencheck fest: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren ist weiterhin geltendes Recht.
- 11. September 2026Bas verspricht Vertrauensschutz
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sagt im Bundestag: „Es wird einen Vertrauensschutz geben, darauf können sich alle verlassen.“
- 14. September 2026Frei fordert eine kürzere Frist
Unionsfraktionschef Thorsten Frei hält fünf Jahre Übergangsfrist für zu lang.
- 24. September 2026Stand der Debatte
Die Rente nach 45 Jahren gilt weiter; ein früher Rentenantrag sichert keine Ansprüche nach heutigem Recht.
Vertrauensschutz – ein Versprechen ohne Gesetz
Der wahrscheinlichste Schutz für rentennahe Jahrgänge ist der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz. Das DRV-Portal ihre-vorsorge.de schätzt, dass er mindestens fünf Jahre betragen könnte – so habe es das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen vorgesehen.
Politisch ist die Frist umkämpft. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sagte am 11. September 2026 in der Haushaltsdebatte des Bundestages: „Es wird einen Vertrauensschutz geben, darauf können sich alle verlassen.“ Gegenüber der Funke Mediengruppe forderte sie:
„ausreichende Übergangsfristen und Vertrauensschutz, damit die Menschen ihre Lebensplanung anpassen können“
Die SPD-Rentenfachfrau Annika Klose hatte im August eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgeschlagen. Unionsfraktionschef Thorsten Frei wandte sich am 14. September 2026 im Redaktionsnetzwerk Deutschland gegen diese Länge: „Es ist klar, dass es immer Übergangsregelungen und Vertrauensschutz geben muss. Aber fünf Jahre halte ich für zu lang.“ Der Kommissionsbericht nennt selbst keine Frist; er verlangt nur, die Abschaffung „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt umzusetzen.
Was die Abschaffung bedeuten würde
Wer die Voraussetzungen heute erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin beanspruchen. Nötig sind mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze. Diese steigt seit 2012 stufenweise: Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und 6 Monaten, 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten, 1963 mit 64 Jahren und 10 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren. Nur vor 1953 Geborene konnten tatsächlich mit 63 Jahren abschlagsfrei gehen – der Name „Rente mit 63“ ist irreführend.
Altersgrenze der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren
Jahrgang 1961 bis ab Jahrgang 1964
Die 45-Jahre-Regelung ist kein Nischenweg: Seit 2015 nutzten rund 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten sie, die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro.
Anders als andere Rentenarten lässt sich diese Rente nicht vorzeitig mit Abschlägen antreten. Fällt sie weg, bleiben vor allem zwei Wege: die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren – nach heutigem Recht ab 63, mit lebenslangen Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 14,4 Prozent – und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben; später soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen. Als Ersatz für gesundheitlich belastete Langzeitversicherte schlägt sie einen neuen Zugang nach individueller Gesundheitsprüfung vor: mit 35 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen. Bei Regelaltersgrenze 67 wäre ein abschlagsfreier Beginn ab 65 möglich.
Was Fachleute jetzt raten
Die einhellige Botschaft der Fachleute: kein Panikantrag, aber auch kein Abwarten ohne Prüfung. Sinnvoll ist, Rentenauskunft und Versicherungsverlauf zu prüfen, bei Lücken eine Kontenklärung zu beantragen und den frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermitteln. Nicht der Antrag sei der wichtigste Schritt, sondern die Bestandsaufnahme, betont Rentenberater Peter Knöppel.
Heikel sind Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Sie zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht mit, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer verbindliche Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen abgeschlossen hat, sollte diese Unterlagen aufbewahren – solche Bindungen stärken im Streitfall den Vertrauensschutz.
Ob und wie die 45-Jahre-Rente verschwindet, entscheidet der Bundestag. Die Koalition wollte das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen; ein Entwurf mit Stichtag und geschützten Jahrgängen fehlt weiterhin. Bis dahin gilt geltendes Recht – und wer die 45 Jahre heute erfüllt, kann die abschlagsfreie Rente beanspruchen.
