Bundeskabinett beschließt neue Strafen für Deepfakes und Voyeur-Aufnahmen
Bild: KI-generiert
Digitale Gewalt

Bundeskabinett beschließt neue Strafen für Deepfakes und Voyeur-Aufnahmen

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 vier neue Straftatbestände gegen digitale Gewalt beschlossen: Wer heimlich bekleidete intime Körperstellen filmt, soll bis zu zwei Jahre Haft bekommen. Der Deutsche Anwaltverein warnt vor einer massiven Ausdehnung der Strafbarkeit und einem Einfallstor in den persönlichen Datenbestand.

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Wer einer Frau beim Joggen heimlich auf den bekleideten Hintern filmt, soll dafür künftig bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe bekommen. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 ein Paket gegen digitale Gewalt beschlossen, das vier neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch schafft.

Für die Herstellung und Verbreitung von Vergewaltigungsvideos sieht der Entwurf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor, auch der Besitz solcher Aufnahmen wird erstmals bestraft.

Justizministerin Stefanie Hubig begründet den Vorstoß mit der Menge der Taten:

„Digitale Gewalt ist wie ein Flächenbrand. Sexualisierte Deepfakes und Voyeur-Aufnahmen kursieren millionenfach im Netz. Und sogar Vergewaltigungen werden gefilmt, um die Videos anschließend zu teilen.“
Stefanie Hubig, Bundesjustizministerin (SPD)

Vier neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch

Das Paket ergänzt das Strafgesetzbuch um vier Paragrafen: 184k, 201b, 201c und 202e. Ein Überblick über die neuen Straftatbestände zeigt, welche Handlungen damit künftig strafbar sind.

Flankiert wird das Strafrecht durch zivilrechtliche Erleichterungen: Betroffene sollen einen Auskunftsanspruch und einen Löschungsanspruch erhalten, außerdem soll eine zeitweilige Sperrung der Täter-Accounts möglich werden.

Für Hubig ist das Sexualstrafrecht kein neues Feld. Sie will auch die Verjährungsfrist bei Vergewaltigung von fünf auf zwanzig Jahre verlängern — ihr Vorstoß zur Verjährungsfrist bei Vergewaltigung steckt im Bundestag fest, weil Union und AfD blockieren.

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Anwaltverein fürchtet ein Einfallstor

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisierte die ursprüngliche Fassung als „massive Ausdehnung der Strafbarkeit“. Er warnt vor Beweisschwierigkeiten und sieht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt, weil die Vorschrift auf die sexuelle Motivation des Fotografen abstellt.

Seine Einwände bündelt der Verband in einer Stellungnahme zu den Lücken im Strafrecht. Für Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses, verschiebt die Regelung den Schutz der Betroffenen:

„Man schützt die betroffene Person nicht mehr nur davor, dass Körperstellen gezeigt werden, die sie nicht zeigen möchte, sondern dass Aufnahmen mit einer sexuellen Motivation gemacht werden. Das ist eine massive Ausdehnung der Strafbarkeit, die durch ein unbestimmtes Merkmal kaum praktikabel eingegrenzt wird.“
Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV

Der Verband befürchtet, dass Ermittler zur Motivermittlung weitere Aufnahmen, Browserhistorie und Chatkommunikation auswerten – ein „Einfallstor für umfassende Eingriffe in den persönlichen Datenbestand“. Als Beispiel nennt der DAV einen Vater, der bei einer Schulaufführung fotografiert.

Justizministerin Hubig hält den Einwand für unbegründet: „Beiläufiges Fotografieren anderer Menschen ist selbstverständlich nicht erfasst.“

Was die Regierung gegenüber dem Referentenentwurf abgemildert hat

Im April 2026 hatte das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf veröffentlicht. Darin war noch von Aufnahmen „in sexuell bestimmter Weise“ die Rede. Der Regierungsentwurf verlangt nun eine „offensichtlich“ sexualisierte Darstellung, die „für die Bildaufnahme prägend“ ist.

Der Streit reicht Monate zurück. Am 22. März 2026 berichtete die taz über den zehnseitigen strafrechtlichen Teil des Entwurfs, der in der Folgewoche ins Kabinett eingebracht werden sollte. Am 26. März kritisierte der Anwaltverein Hubigs Pläne öffentlich.

Bis die Regeln greifen, muss der Bundestag den Entwurf beraten und beschließen. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten ab Mitte 2027 an.

Zwei Fälle, die ohne Strafe blieben

Hinter dem Entwurf stehen zwei Fälle, in denen die Justiz nicht eingreifen konnte. Im Februar 2025 filmte ein Mann in Köln beim Joggen heimlich das Gesäß von Yanni Gentsch; eine Strafverfolgung scheiterte an der Gesetzeslücke. Ihre Petition sammelte mehr als 166.000 Unterschriften.

Im Juli 2025 wurden zwei Frauen aus Leipzig in einer Sauna heimlich von einem Mann gefilmt. Auch ihr Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Im August 2025 übergab Gentsch ihre Petition mit damals 137.000 Unterschriften an den nordrhein-westfälischen Justizminister.

Von der Gesetzeslücke zum Kabinettsbeschluss

  1. Februar 2025
    Heimliche Aufnahme beim Joggen in Köln

    Ein Mann filmt das Gesäß von Yanni Gentsch; eine Strafverfolgung scheitert an der Gesetzeslücke.

  2. Juli 2025
    Sauna-Aufnahmen in Leipzig

    Zwei Frauen werden heimlich gefilmt, ihr Ermittlungsverfahren wird eingestellt.

  3. August 2025
    Petition an den NRW-Justizminister

    Gentsch übergibt 137.000 Unterschriften.

  4. 22. März 2026
    Der Entwurf wird bekannt

    Die taz berichtet über den zehnseitigen strafrechtlichen Teil, der in der Folgewoche ins Kabinett soll.

  5. 26. März 2026
    Anwaltverein kritisiert öffentlich

    Der DAV spricht von einer massiven Ausdehnung der Strafbarkeit.

  6. April 2026
    Referentenentwurf veröffentlicht

    Darin ist von Aufnahmen „in sexuell bestimmter Weise“ die Rede.

  7. 7. Oktober 2026
    Kabinett beschließt die Fassung

    Die Vorschrift wird auf „offensichtlich“ sexualisierte Darstellungen eingeengt.

Gentsch verlangt von der Politik eine klare Benennung des Unrechts: „Mir ist wichtig, dass jetzt ein Wechsel stattfindet und klar benannt wird, dass mir Unrecht getan wurde und dass Betroffenen Unrecht getan wird und diese Schutzlücke wirklich existiert und geschlossen werden muss.“

Ob das Gesetz das leistet, ist offen. In den Ländern regt sich Widerstand: Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) bezweifelt den strafrechtlichen Ansatz. „Natürlich ist so ein Verhalten verwerflich und moralisch zu verurteilen. Aber das Strafrecht ist keine Supermoralinstanz.“ Über den Entwurf entscheidet nun der Bundestag.