Hubig will Verjährungsfrist für Vergewaltigung auf 20 Jahre erhöhen
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Sexualstrafrecht

Hubig will Verjährungsfrist für Vergewaltigung auf 20 Jahre erhöhen

Justizministerin Hubig legt einen Entwurf vor, der Vergewaltigung einheitlich 20 Jahre verfolgbar macht und höhere Mindeststrafen bringt. Bundesrat und CDU vermissen darin die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung.

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Wer vergewaltigt wird, konnte den Täter bislang oft nur fünf Jahre lang verfolgen lassen. Künftig sollen es 20 Jahre sein. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am Montag einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe einheitlich auf zwei Jahrzehnte streckt.

Der Entwurf aus dem Bundesjustizministerium ging am 2. November an Länder und Verbände. Stellungnahmen sind bis zum 30. November möglich und sollen veröffentlicht werden. Die Einzelheiten hat die Tagesschau in dem Bericht über Hubigs Gesetzentwurf aufgelistet: einheitlich 20 Jahre Verjährung, höhere Mindeststrafen, ein neuer Belästigungstatbestand.

Hubig begründet die lange Frist mit den Betroffenen. Viele erführen erst Jahre später, was ihnen angetan wurde. „Es darf nicht sein, dass solche schweren Verbrechen ungesühnt bleiben, nur weil die Betroffene erst Jahre später erfährt, was ihr angetan wurde“, sagte die Ministerin.

Bei gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung soll die Mindeststrafe von zwei auf fünf Jahre steigen. Für andere gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe und für sexuelle Nötigung sollen statt zwei künftig drei Jahre gelten. Der Entwurf verschärft damit genau die Konstellationen, in denen bisher der Mindestrahmen von zwei Jahren galt.

Mindeststrafen: was der Entwurf anhebt

Freiheitsstrafe in Jahren, Mindestmaß

Quelle: BMJV-Referentenentwurf vom 2. November 2026

Ein neuer Paragraf gegen Catcalling

Ein neuer § 184i Absatz 2 StGB soll verbale und nonverbale sexuelle Belästigung bestrafen, die geeignet ist, eine Person einzuschätzen oder zu bedrängen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe, wie die LTO-Übersicht zum Catcalling-Verbot zeigt. Der Tatbestand ist relatives Antrags- und Privatklagedelikt – verfolgt wird nur auf Antrag.

Anlass für den neuen Paragrafen ist auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017. Die Richter entschieden damals (Az. 2 StR 415/17), dass die sexuelle Äußerung eines 65-Jährigen gegenüber einer Elfjährigen nicht strafbar war. Hubig will den Schutz deshalb nicht auf körperliche Übergriffe beschränkt sehen.

„Sexuelle Übergriffe sind inakzeptabel – das gilt für körperliche Gewalt genauso wie für verbale Belästigung und Bedrohung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist nicht verhandelbar.“
Stefanie Hubig, Bundesjustizministerin (SPD)

Der Streit um „Nur Ja heißt Ja“

Der Bundesrat hatte sich im Sommer 2026 für eine weitergehende Verschärfung ausgesprochen: eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung, die auf ausdrückliche Zustimmung abstellt. CDU-Rechtspolitiker fordern dasselbe. Der Entwurf lässt § 177 StGB zunächst unangetastet – dort gilt seit der Reform 2016 die „Nein heißt Nein“-Lösung, bestraft wird, wer gegen den erkennbaren Willen handelt.

Der CDU-Rechtspolitiker und Jurist Axel Müller sieht darin eine Strafbarkeitslücke. „In den Fällen der sogenannten Schockstarre gibt es eine Strafbarkeitslücke, da das Opfer keinerlei Signale aussendet, die dem Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers erkennbar machen, wie bei der jetzigen ‚Nein heißt Nein‘-Regelung“, sagte Müller.

Von „Nein heißt Nein“ zum Referentenentwurf

  1. 2016
    Reform des § 177 StGB

    Im Sexualstrafrecht gilt die „Nein heißt Nein“-Lösung: bestraft wird, wer gegen den erkennbaren Willen handelt.

  2. 2. November 2017
    Bundesgerichtshof verneint Strafbarkeit

    Das Urteil 2 StR 415/17 stuft die sexuelle Äußerung eines 65-Jährigen gegenüber einer Elfjährigen als nicht strafbar ein.

  3. Dezember 2024
    Urteil in Avignon

    Das Landgericht Avignon verurteilt Dominique Pelicot zu 20 Jahren Haft, alle 51 Mitangeklagten werden schuldig gesprochen.

  4. 11. Juni 2026
    Hubig fordert längere Fristen

    Auf der Justizministerkonferenz verlangt Hubig eine Verschärfung des Sexualstrafrechts und längere Verjährungsfristen bei Vergewaltigung.

  5. Sommer 2026
    Bundesrat geht weiter

    Die Länderkammer spricht sich für eine Strafverschärfung im Sinne einer „Nur Ja heißt Ja“-Regelung aus.

  6. 2. November 2026
    Referentenentwurf veröffentlicht

    20 Jahre Verjährung, fünf Jahre Mindeststrafe bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung, neuer § 184i Absatz 2 – aber keine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung.

  7. 30. November 2026
    Frist für Stellungnahmen

    Länder und Verbände können bis dahin zum Entwurf Stellung nehmen; die Stellungnahmen sollen veröffentlicht werden.

Wie es jetzt weitergeht

Bis zum 30. November können Länder und Verbände Stellung nehmen. Danach befasst sich das Bundeskabinett mit dem Text, anschließend läuft das parlamentarische Verfahren, in dem Änderungen möglich sind. Erst Anfang Oktober hatte das Kabinett Strafen für Deepfakes und Voyeur-Aufnahmen beschlossen.

Ob die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung noch im Gesetz landet, entscheidet sich damit frühestens im Parlament. Bis zum 30. November können Bundesrat und Verbände ihre Einwände schriftlich einreichen – und die Stellungnahmen werden veröffentlicht.

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