Hotel muss 120 Euro Strafe zahlen – Gericht: Burkini-Verbot diskriminierend
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PanoramaBurkini-Verbot im Pool

Hotel muss 120 Euro Strafe zahlen – Gericht: Burkini-Verbot diskriminierend

Zwei muslimische Schwestern durften nicht im Burkini ins Hotelbecken – das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigt nun die Geldstrafe und wertet den Ausschluss klar als Diskriminierung.

Für zwei muslimische Schwestern endete ein Kurzurlaub im Salzburger Pongau mit einem Eklat: Das Hotel verweigerte ihnen den Zugang zum Pool, weil sie statt herkömmlicher Badekleidung Burkinis trugen. Nun hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg entschieden: Das Verbot war eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens – und die Hotelleitung muss Strafe zahlen.

Der Vorfall ereignete sich am 25. Oktober 2025. Boshra und Jasmina Amasha, zwei Schwestern aus Oberösterreich, checkten frühmorgens in einem Hotel in St. Johann ein. Als eine der Frauen an der Rezeption erwähnte, sie müsse nur noch ihren Burkini aus dem Auto holen, erklärte die Rezeptionistin, dass diese Kleidung im Pool nicht erlaubt sei. In der folgenden telefonischen Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung bekräftigten die Hotelbetreiber das Verbot mit Verweis auf Hygiene und die Befindlichkeiten anderer Gäste. Wie das Landesverwaltungsgericht mitteilte, hieß es wörtlich: Mit einem Burkini könne man vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen, aber nicht in Österreich.

Menschen bedecken ihre Körper aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen oder persönlichen Gründen. Diese Menschen erleben es als tiefe Demütigung, wenn sie gezwungen werden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht.
Boshra Amasha (betroffene Hotelgästin)

Der Rechtsstreit

Die Schwestern zeigten den Vorfall bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann an. Diese verhängte im Februar 2026 Verwaltungsstrafen von je 100 Euro gegen die Geschäftsführerin und den Geschäftsführer – wegen Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses. Gegen diese Straferkenntnisse legten die Hotelbetreiber Beschwerde ein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Mai 2026 wurde der Fall erneut aufgerollt. Mit Urteil vom 25. Juni wies das Gericht die Beschwerden der Hotelbetreiber zurück und bestätigte die Strafen in voller Höhe. Zusätzlich müssen die Verurteilten je 20 Euro Verfahrenskosten tragen.

Die Begründung des Gerichts

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Hotelbetreiber die beiden Frauen „aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert und sie gehindert haben, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist". Die angeführten hygienischen Bedenken ließ das Gericht nicht gelten: Burkinis bestünden aus demselben Material wie andere Badebekleidung und die routinemäßigen Wasserproben im Hotelpool hätten keine Auffälligkeiten gezeigt.

Erschwerend wertete das Gericht, dass es weder eine schriftliche Badeordnung für Gäste gab noch das angebliche Verbot konsequent durchgesetzt wurde. Die Aussagen der Hotelbetreiber – insbesondere der Hinweis auf Saudi-Arabien und österreichische Gepflogenheiten – belegten nach Auffassung der Richter eine klare, auf das religiöse Bekenntnis zielende Ungleichbehandlung.

Reaktionen und Ausblick

Die betroffene Boshra Amasha, die nach eigenen Angaben Juristin ist, sieht sich durch das Urteil bestätigt. Sie erklärte gegenüber Medien: „Als Juristin halte ich fest, dass die Benachteiligung eines Menschen nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil dadurch ein Schaden verhindert wird." Das zuständige Ministerium hatte bereits zuvor festgestellt, dass ein Burkini weder das Wasser schädige noch unhygienisch sei.

Die Österreichische Hotelvereinigung (ÖHV) kommentierte, Burkinis seien in der Branche bislang nicht als Problem aufgetreten. Der Richterspruch schaffe nun Klarheit, auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handle.

Gegen das Urteil können die Hotelbetreiber noch Rechtsmittel beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Der vorsitzende Richter betonte, der Spruch begründe keinen landesweiten Präjudizfall, da mittelbare Diskriminierung unter bestimmten Bedingungen zulässig sei. Dennoch liefert das Salzburger Urteil eine erste klare Leitlinie im Umgang mit Ganzkörperbadebekleidung in der Hotellerie.

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