Der Bund könnte im Milliardenstreit um Corona-Schutzmasken glimpflich davonkommen – oder auf bis zu 3,8 Milliarden Euro sitzen bleiben. Am 16. September 2026 verhandelte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erstmals über die Bezahlung der Masken aus dem Frühjahr 2020. Der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats ließ einen Teilerfolg für die Bundesrepublik durchblicken.
Auf der einen Seite stehen rund 90 Maskenlieferanten, die auf Bezahlung ihrer Lieferungen pochen. Auf der anderen Seite die Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Kaufverträgen des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) lösen und nicht zahlen will. In vier Pilotverfahren geht es um Forderungen zwischen sieben und 85 Millionen Euro.
Der BGH verhandelte rund fünf Stunden über die Musterfälle; das Urteil will der Senat am 15. Dezember 2026 verkünden (Az. VIII ZR 131/24 u. a.). Es wird prägend für alle noch offenen Verfahren – und entscheidet, ob dem Steuerzahler ein Milliardenschaden droht.
738 Zuschläge, 6,4 Milliarden Euro: Spahns Open-House-Verfahren
Zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 waren Schutzmasken extrem knapp. Das Bundesgesundheitsministerium unter Leitung von Jens Spahn setzte deshalb auf die zentrale Beschaffung von FFP2-Masken und anderer Schutzausrüstung. Kernstück war ein sogenanntes Open-House-Verfahren.
Jeder Anbieter, der bis zum 30. April 2020 mindestens 25.000 FFP2-Masken lieferte, erhielt automatisch einen Auftrag – zu einem garantierten Festpreis von 4,50 Euro netto pro FFP2-Maske und 60 Cent pro OP-Maske. Eine Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots und eine Mengensteuerung fanden nicht statt.
Das Modell war so attraktiv, dass weit mehr Masken geliefert wurden als gebraucht. Nach Angaben des Ministeriums erteilte es 738 Zuschläge mit einem Gesamtvolumen von rund 6,4 Milliarden Euro; der Bund kaufte rund 5,7 bis 5,8 Milliarden Masken für etwa 5,9 Milliarden Euro. Mehr als zwei Drittel davon wurden nie verwendet, mehr als die Hälfte bereits vernichtet.
Der Milliardenstreit um die Corona-Masken
Beträge in Milliarden Euro
Fixgeschäft oder Nachfrist: Warum der Bund nicht zahlen will
Weil viel zu viel Ware bestellt war, versuchte sich der Bund ab Ende April 2020 von den Verträgen zu lösen. Das Ministerium verweigerte in vielen Fällen die Annahme und berief sich auf angebliche Mängel, verspätete Lieferungen oder – später – auf einen überhöhten Preis von 4,50 Euro, den es selbst festgelegt hatte.
Die leer ausgegangenen Händler prozessierten. Das Oberlandesgericht Köln entschied überwiegend zu ihren Gunsten: Selbst bei Mängeln und Verspätungen könne der Bund nicht einfach zurücktreten, sondern hätte nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen und den Lieferanten eine zweite Chance geben müssen.
Das OLG wertete die standardisierten Verträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Einstufung der Maskenkäufe als „absolutes Fixgeschäft“ als unangemessene Benachteiligung der Lieferanten.
Auf eine Nachfrist darf nur bei Fixgeschäften verzichtet werden – Verträgen, bei denen die Einhaltung eines Termins so wichtig ist, dass das Geschäft damit steht und fällt. Das klassische Beispiel: die Hochzeitstorte, die am Tag nach der Hochzeit nutzlos ist.
Von der Maskenknappheit zum Milliardenprozess
- 31. März 2020Start des Open-House-Verfahrens
Das Bundesgesundheitsministerium garantiert 4,50 Euro netto pro FFP2-Maske und 60 Cent pro OP-Maske für Lieferungen bis zum 30. April 2020.
- 8. April 2020Stopp wegen Angebotsflut
Wegen der Flut von Angeboten können ab diesem Datum keine neuen Angebote mehr eingereicht werden.
- 23./24. April 2020100 Millionen Masken bei Emix-Trading
Spahn bestellt beim Schweizer Unternehmen Emix-Trading 100 Millionen Masken zu 5,40 Euro pro Stück – laut Sudhof-Bericht über Spahns Abgeordneten-Account verhandelt.
- Mai/Juni 2020Der Bund löst sich von den Verträgen
Das Ministerium verweigert die Annahme und beruft sich auf Mängel, Verspätungen und den Preis von 4,50 Euro. Nur rund 300 Millionen FFP2-Masken werden letztlich angekauft.
- 2024Rechnungshof rügt massive Überbeschaffung
„Es fehlte jegliche Mengensteuerung“, heißt es in der Kritik des Bundesrechnungshofs.
- Januar 2025Sudhof-Bericht belastet Spahn
Die Sonderermittlerin schreibt, Spahn habe nicht als Team „Staat“, sondern als Team „Ich“ gehandelt.
- 16. September 2026BGH verhandelt fünf Stunden
Der 8. Zivilsenat verhandelt vier Pilotverfahren; das Urteil soll am 15. Dezember 2026 fallen.
Teilerfolg für den Bund – und überraschte Anwälte
Der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Ralph Bünger, ließ zu Beginn der Verhandlung durchblicken, dass der BGH anders urteilen könnte als das OLG Köln. Die Nachfristsetzung dürfe zwar nicht per AGB ausgeschlossen werden; die Lieferung zu einem fixen Zeitpunkt könne der Käufer aber verlangen, wenn ihm der Termin von wesentlicher Bedeutung ist (§ 323 Abs. 2 BGB).
So sei es im Frühjahr 2020 gewesen: Um die Gesundheitsversorgung zu sichern, mussten kurzfristig FFP2-Masken für Krankenhäuser und Arztpraxen besorgt werden, ein „planbarer Zugriff“ auf die Ware sei wichtig gewesen. Möglicherweise liege ein relatives Fixgeschäft vor, bei dem eine Nachlieferung zwar möglich, der Gläubiger aber zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist. Wie der Senat am Verhandlungstag argumentierte, schildert der Bericht zur BGH-Verhandlung in Karlsruhe.
Bünger verwies zudem auf § 323 Abs. 6 BGB: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. In zwei der vier Karlsruher Musterfälle hatte der vom Bund beauftragte Spediteur selbst um eine spätere Anlieferung gebeten.
Auf Seiten der Kläger zeigte sich Anwalt Thomas Winter von Büngers Einführung überrascht – er hatte mit einem einfacheren Verhandlungstag gerechnet.
„Ich hätte es mir heute einfacher vorgestellt.“
Sein Kollege Matthias Siegmann hielt dem entgegen, der vom Bund beauftragte Spediteur habe auch Anlieferungstermine Anfang und Mitte Mai vergeben. Für den Bund argumentierte Anwalt Christian Rohnke, die später für unwirksam erklärte AGB-Klausel habe ausgedrückt, wie wesentlich der Liefertermin war.
Rohnke selbst war nach eigenen Angaben früh an Corona erkrankt und sagte, er habe gemerkt, wie sehr medizinisches Personal die Schutzmasken gebraucht habe.
Neue Preis-Recherchen: 1,95 Euro Marktpreis, 5,40 Euro bei Emix
Parallel zur Verhandlung veröffentlichte das ARD-Magazin „Plusminus“ neue Recherchen zur Preisbildung. Die E-Mails zum Masken-Marktpreis zeigen: Ein leitender Beamter des Bundesgesundheitsministeriums ging im April 2020 von einem Marktpreis von 1,95 Euro pro KN95-Maske aus.
Wenige Tage zuvor hatte Spahn 100 Millionen Masken beim Schweizer Unternehmen Emix-Trading für 5,40 Euro pro Stück bestellt – fast das Dreifache. Laut dem Sudhof-Bericht wurde der Deal über Spahns Abgeordneten-Account verhandelt.
Die Recherche beleuchtet auch den Mailverkehr zwischen dem damaligen Leiter der Maskenbeschaffung, Ingo Behnel, und dem Maskenanbieter Michael Dornow aus Brilon. Behnel schrieb am 22. April 2020, Dornow solle der Bundesrepublik beim Preis entgegenkommen; dieser bot einen Abschlag von 125.000 Euro und zehn Millionen FFP2-Masken für 2,10 Euro pro Stück an. Behnel nannte am 27. April 1,95 Euro für KN95-Masken marktgerecht. Zu dem Vertrag kam es nicht.
Die Vergaberechtsexpertin Ute Jasper verwies gegenüber „Plusminus“ auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
„Wenn der Bund oberhalb des Marktpreises einkauft und er weiß, dass er oberhalb des Marktpreises einkauft, dann ist das haushaltsrechtlich bedenklich, vergaberechtlich bedenklich und rechtlich bedenklich und sehr kritisch.“
Spahns Verantwortung – und ein Urteil im Dezember
Jens Spahn steht politisch für das ausgeuferte Open-House-Verfahren in der Kritik. Strafrechtlich hat der 46-Jährige nach Einschätzung der Berliner Generalstaatsanwaltschaft nichts zu befürchten – es gab keinen Anfangsverdacht für eine Straftat.
Eine Sprecherin Spahns erklärte, der damalige Minister habe in der absoluten Notlage einer Jahrhundertpandemie nach bestem Wissen und Gewissen die notwendigen Entscheidungen getroffen, um Beschäftigte im Gesundheitswesen mit Schutzausrüstung zu versorgen.
Die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof schrieb 2025 in ihrem Bericht dagegen, Spahn habe aus fehlendem ökonomischen Verständnis und politischem Ehrgeiz nicht als Team „Staat“, sondern als Team „Ich“ gehandelt. Wie viele solcher Vorgänge sich anhäufen, zeigt Jens Spahns Affären-Chronik.
Insgesamt hat der Bund bislang rund 130 Vergleiche geschlossen und dafür rund 406 Millionen Euro an Lieferanten gezahlt. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums gibt es 15 rechtskräftige Urteile: In vier Verfahren mit 4,2 Millionen Euro Streitwert unterlag der Bund, in elf Fällen mit 59,5 Millionen Euro gewann er. Zum Vergleich: Die gescheiterte Pkw-Maut kostete 243 Millionen Euro Schadensersatz.
Am 15. Dezember 2026 will der BGH sein Urteil verkünden. Selbst wenn es wie angedeutet ausfällt, endet die Prozesslawine damit nicht: Offen bleibt etwa, ob Masken wirklich mangelhaft waren und wer eine verspätete Lieferung zu verantworten hat. Bis alle rund 90 Verfahren beendet sind, dürften Jahre vergehen. Nächstes Jahr will eine Enquete-Kommission des Bundestags eine Aufarbeitung der Corona-Pandemie vorlegen.
