Thüringens AfD-Chef Björn Höcke will die Bürger notfalls selbst über Neuwahlen entscheiden lassen. Bei einer Pressekonferenz seiner Fraktion im Erfurter Landtag kündigte der 54-Jährige am 16. September an, ein Volksbegehren mit dem Ziel einer Neuwahl zu starten – als „nächsten Schritt“, falls die anderen Fraktionen einer Auflösung des Landtags nicht zustimmen.
Anlass war der Abschluss einer dreitägigen Arbeitsklausur der AfD-Fraktion, mit der sich die Partei nach eigenem Bekunden auf Regierungsverantwortung in Thüringen vorbereiten will. Neben Höcke traten die Fraktionsvize Wiebke Muhsal und Daniel Haseloff auf.
Im Parlament ist Höcke mit diesem Kurs in der Minderheit. Die AfD-Fraktion hat am 11. September beantragt, den Landtag aufzulösen; Landtagspräsident Thadäus König (CDU) berief dafür eine Sondersitzung am 7. Oktober ein. Für die Selbstauflösung wären zwei Drittel der Stimmen nötig – 58 von 88. Außer der AfD hat keine Fraktion Interesse an einer Neuwahl.
Von der Ankündigung zum Volksbegehren
- 2. September 2026Höcke kündigt Auflösung an
Nach dem Zerfall der BSW-Fraktion erklärt der AfD-Chef, den Thüringer Landtag auflösen lassen zu wollen.
- 11. September 2026Auflösungsantrag eingebracht
Die AfD-Fraktion stellt den Antrag; Landtagspräsident König beruft eine Sondersitzung für den 7. Oktober ein.
- 14. bis 16. September 2026Dreitägige Arbeitsklausur
Die Fraktion bereitet sich auf Regierungsverantwortung in Thüringen vor.
- 16. September 2026Volksbegehren angekündigt
Bei der Pressekonferenz in Erfurt nennt Höcke das Volksbegehren den „nächsten Schritt“ zu Neuwahlen.
- 7. Oktober 2026Sondersitzung des Landtags
Das Parlament stimmt über die Selbstauflösung ab; nötig sind 58 von 88 Stimmen.
Warum die Mehrheit fehlt
Für eine Mehrheit müssten Abgeordnete von CDU, SPD, der BSW-Abspaltung „Thüringen Gerecht“, der Linken oder der fraktionslosen Abgeordneten zustimmen. Die AfD begründet ihren Antrag mit dem Zerfall der BSW-Fraktion: Aus ihrer Sicht hat die CDU-geführte Landesregierung von Ministerpräsident Mario Voigt dadurch ihre Legitimation verloren.
Ein zweites Misstrauensvotum der AfD gegen Voigt war bereits am 28. August gescheitert – Höcke erhielt nur 33 Stimmen. Die Abspaltung „Thüringen Gerecht“ ist formal in die Koalition mit CDU und SPD eingetreten; alle drei Partner bekannten sich zum 2024 mit dem BSW ausgehandelten Koalitionsvertrag. Die AfD erneuerte zudem ihre Kritik an Voigt wegen der Plagiatsvorwürfe und der Aberkennung seines Doktortitels.
Warum die Selbstauflösung scheitern dürfte
Sitze im Thüringer Landtag: nötig sind zwei Drittel
Drei Stufen bis zum Volksentscheid
Der Weg über das Volksbegehren ist hürdenreich und führt nicht automatisch zum Ziel. Zunächst müssen nach den Regeln des Landtags für Volksbegehren 5.000 Stimmberechtigte ihre Zustimmung binnen sechs Wochen auf Unterschriftsbögen eintragen; der Antrag muss eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung benennen. Die Landtagspräsidentin entscheidet anschließend innerhalb von sechs Wochen über die rechtliche Zulässigkeit.
In der zweiten Stufe muss das Volksbegehren zustande kommen: Entweder tragen acht Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten ihre Unterschrift in amtlich ausgelegte Bögen ein, oder mindestens zehn Prozent tun dies innerhalb von vier Monaten in freier Sammlung. Bei rund 1,7 Millionen Wahlberechtigten sind das grob 135.000 bis 170.000 Unterschriften. In der freien Sammlung kann eine Unterschrift bis Fristende widerrufen werden; geworben werden darf nicht in Behörden, Gerichten, Arztpraxen oder Kanzleien.
In der dritten Stufe löst ein Volksbegehren den Landtag nicht unmittelbar auf. Kommt es zustande, muss sich das Parlament binnen sechs Monaten abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen – es kann ihn annehmen, in geänderter Form annehmen oder ablehnen. Lehnt es ab, kommt es zum Volksentscheid.
Die Zulässigkeit ist offen
Wie offen die Rechtslage ist, machte der Landtagsabgeordnete Steffen Quasebarth öffentlich. Höckes Ankündigung werfe vor allem eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Antwort komplizierter sei als ein einfaches Ja oder Nein. Zugleich stellte er die Grundsatzfrage, ob die demokratische Regel auch dann richtig sei, wenn jemand sie benutzt, dessen Ziel man nicht teile.
„Die Ankündigung von Björn Höcke, nach einem Scheitern des AfD-Antrags zur Auflösung des Thüringer Landtags ein Volksbegehren anzustreben, wirft vor allem eine verfassungsrechtliche Frage auf. Und die Antwort darauf ist komplizierter als ein einfaches Ja oder Nein.“
Rechtliche Grundlage ist Artikel 82 der Thüringer Verfassung sowie das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Ein Volksbegehren muss sich auf einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf beziehen und darf nur Gegenstände betreffen, die in der Gesetzgebungsbefugnis des Landes liegen; Haushalts- und Personalangelegenheiten des Landes sind ausgenommen.
Gegen die Zulassungsentscheidung der Landtagspräsidentin können die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten binnen eines Monats den Thüringer Verfassungsgerichtshof anrufen; auch die Vertrauensperson kann klagen. Erklärt der Gerichtshof den Antrag für unzulässig, ist das Volksbegehren gestoppt. 2023 stoppte er laut dem Urteil zum Impfpflicht-Volksbegehren der AfD ein Volksbegehren der Partei gegen eine Corona-Impfpflicht – der Gesetzentwurf habe die Mindestanforderungen nicht erfüllt und sei irreführend gewesen (Az. VerfGH 29/22).
CDU: „Höcke geht es um Höcke“
Die CDU-Fraktion wies die Darstellung einer Krise im Landtag zurück. Fraktionschef Andreas Bühl warf der AfD vor, eine „Scheinkrise“ herbeizureden und inhaltlich blank zu sein: Die AfD wolle Neuwahlen, habe „für Thüringen aber gar keinen Plan, keine Inhalte“.
„Höcke und der AfD geht es nicht darum, Probleme zu lösen, sondern möglichst lange den Eindruck von Chaos aufrechtzuerhalten.“
Regierung, Parlament und Koalition arbeiteten, die Ausschüsse könnten arbeiten, und in der jüngsten Plenarsitzung seien wichtige Entscheidungen getroffen worden, sagte Bühl. Wer den Landtag dennoch auflösen wolle, handle „nicht aus Verantwortung für das Land, sondern aus parteitaktischem Eigeninteresse“ – und: „Höcke geht es nicht um Thüringen. Höcke geht es um Höcke.“
Am 7. Oktober entscheidet der Landtag
Am 7. Oktober kommt das Parlament zur Sondersitzung zusammen und stimmt über die Selbstauflösung ab. Eine Mehrheit von 58 der 88 Abgeordneten gilt als unwahrscheinlich, weil neben der AfD keine Fraktion ein Interesse an einer Neuwahl hat.
Sollte der Antrag scheitern, will die AfD das Volksbegehren starten – 5.000 Unterschriften binnen sechs Wochen sind die erste Hürde. Ob der Vorstoß zulässig ist, entscheidet zunächst die Landtagspräsidentin, im Streitfall der Thüringer Verfassungsgerichtshof.
