E-Scooter-Verleiher haften künftig für Unfälle mit ihren Rollern – Geschädigte müssen den Fahrer dafür nicht mehr kennen. Der Bundesrat ließ am 25. September 2026 das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen passieren, das der Bundestag am 9. Juli 2026 in unveränderter Fassung beschlossen hatte. Das trifft eine Branche, die ohnehin in der Kritik steht: Immer mehr Städte drohen mit E-Scooter-Verboten.
Der Anlass sind stark steigende Zahlen: Die versicherten E-Scooter wuchsen von rund 180.000 im Jahr 2020 auf 990.000 im Jahr 2023, die Beteiligten an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen von 5.860 (2020) auf 12.509 (2024), die regulierten Drittschäden von 1.150 auf rund 5.000 – Zahlen und Beschluss im Bundestags-Textarchiv. Auf vermietete Roller entfallen laut dem Gesamtverband der Versicherer 40 Prozent aller Drittschäden, obwohl sie nur 20 Prozent des Bestands stellen.
E-Scooter in Deutschland: Unfälle und Drittschäden seit 2020
Beteiligte an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen und regulierte Drittschäden
Halterhaftung wie beim Auto
Bislang nahm § 8 Nr. 1 StVG Fahrzeuge bis 20 km/h von der verschuldensunabhängigen Halterhaftung aus; bei E-Scootern galt allein die Haftung nach § 823 BGB, die ein nachweisbares Verschulden des Fahrers verlangt. Diese Ausnahme ist gestrichen: Für Halter gilt nun § 7 Abs. 1 StVG, für Fahrer die Haftung aus vermutetem Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG – dieselben Regeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Ausgenommen bleiben langsam fahrende Nutzfahrzeuge aus Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie motorisierte Krankenfahrstühle.
Für Geschädigte heißt das: Sie können ihre Ansprüche direkt gegen das Verleihunternehmen und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen, ohne den Fahrer zu identifizieren oder ihm ein Fehlverhalten nachzuweisen. In Problemfällen geben Verleiher das hinterlegte Zahlungsmittel eines Kundenkontos an die Behörden weiter, doch darüber lässt sich der Fahrer oft nicht zweifelsfrei feststellen – wie E-Scooter-Vermieter künftig für Unfälle haften. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) sagte, es dürfe nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen blieben, weil der Fahrer „schon längst über alle Berge“ sei.
Der Nutznießer soll das Risiko tragen
Das Bundesjustizministerium begründet den Schritt mit dem wirtschaftlichen Nutzen der Anbieter: Die Vorteile des Angebots würden „im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, heißt es im Entwurf. Wer Vorteile genieße, solle folgerichtig das dadurch ausgelöste Risiko tragen. Die Halterhaftung soll Anbieter dazu bringen, Unfallkosten stärker im Geschäftsmodell zu berücksichtigen und Flotten nur dort zu vergrößern, wo der Zusatznutzen die erwarteten Unfallkosten übersteigt. Die Ministerin sagt selbst, worauf die Haftung zielt:
„Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch.“
Die Haftung erfasst Schäden aus dem Betrieb der Fahrzeuge – auch die Gefahren abgestellter oder umgefallener Roller, für die sich der Verursacher praktisch nie nachweisen lässt. Nicht erfasst ist vorsätzliche Zweckentfremdung wie Brandstiftung. Es gelten Höchstgrenzen von 5 Millionen Euro bei Personenschäden und 1 Million Euro bei Sachschäden; bei Verschulden haftet der Halter darüber hinaus nach BGB. Die Prämien könnten laut Entwurf im einstelligen Eurobereich je Fahrzeug und Jahr steigen – künftig regulieren Versicherer Schäden, die bisher Krankenkassen oder Geschädigte selbst trugen.
Sharing-Anbieter laufen Sturm
Branchenvertreter lehnen die pauschale Gleichstellung mit Kraftfahrzeugen ab. In der Verbändeanhörung Anfang 2026 kritisierten die Sharing-Anbieter Tier Mobility und Bolt, der Verband Electric Empire, die Plattform Shared Mobility und der Verkehrsclub Deutschland die Pläne: Das Unfallrisiko privat genutzter E-Scooter sei geringer als das von Autos, die Probleme konzentrierten sich auf Free-Floating-Leihfahrzeuge. Bolt forderte, das Risiko pro Fahrt oder Kilometer zu messen und zwischen Fahrbetrieb und ruhendem Verkehr zu unterscheiden.
Viele Sozial- und Verkehrsverbände sehen dagegen eine Haftungslücke geschlossen. ADAC, Sozialverband VdK, SoVD, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Verkehrssicherheitsrat, Gewerkschaft der Polizei und die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Reform; der SoVD nennt die Halterhaftung sachgerecht, weil das Verleihunternehmen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen ziehe. VCD und Behindertenverbände verlangen zusätzlich sichere Infrastruktur und verpflichtende Parkflächen, mehrere Verbände eine Helmpflicht – der DVR fordert sogar einen Führerschein für E-Scooter.
Vom Beschluss bis zum Inkrafttreten
Nach dem Bundestagsbeschluss und der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt. Eine Quelle nennt abweichend den Tag nach der Verkündung als Inkrafttretensdatum.
Die Vorgeschichte der E-Scooter-Haftung
- 15. Juni 2019Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung tritt in Kraft
E-Scooter werden im Straßenverkehr zugelassen, bleiben aber von der Halterhaftung ausgenommen.
- 2022 und 2023Verkehrsgerichtstag und Justizministerkonferenz fordern eine Reform
Der 60. Deutsche Verkehrsgerichtstag empfiehlt, das Haftungsprivileg für langsam fahrende Kraftfahrzeuge weitgehend aufzuheben; die Justizministerkonferenz fordert eine Neuregelung für E-Scooter.
- 2. Dezember 2025Referentenentwurf von Justizministerin Hubig
Der Entwurf für das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen wird vorgelegt.
- 19. Dezember 2025 bis 16. Januar 2026Verbändeanhörung
Stellungnahmen unter anderem von ADAC, SoVD, VdK, Tier Mobility, Bolt und Electric Empire.
- 18. März 2026Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf
- 9. Juli 2026Bundestag nimmt den Entwurf unverändert an
CDU/CSU, SPD und Die Linke stimmen zu, die AfD stimmt dagegen, Bündnis 90/Die Grünen enthalten sich.
- 25. September 2026Bundesrat lässt das Gesetz passieren
Das Gesetz kann ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Für die Verleiher entscheidet sich mit dem Starttermin, wie teuer ihr Geschäftsmodell wird. Offen bleibt, ob sie Flotten dort verkleinern, wo Unfallkosten den Nutzen übersteigen, und ob Kommunen verpflichtende Abstellflächen durchsetzen, die VCD und Behindertenverbände seit der Anhörung fordern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt die alte Rechtslage; die neuen Regeln greifen am ersten Tag des folgenden Quartals – nach derzeitigem Stand 2027.
