Wer am Ryanair-Schalter einchecken muss, weil der kostenlose Online-Check-in schon zu ist, soll die 55 Euro nicht zahlen. Das Landgericht Cottbus kippt die Klausel – und stoppt Ryanairs Berufung.
275 Euro für einen Check-in, der früher nichts kostete: Weil der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen war, musste eine fünfköpfige Familie am Ryanair-Schalter einchecken — 55 Euro pro Person. Das Landgericht Cottbus hat die Klausel jetzt für unwirksam erklärt und die Berufung der irischen Billigfluglinie gestoppt.
Die Familie hatte fünf Flüge von Berlin nach Dublin gebucht und erschien am Abflugtag 1 Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Terminal. Der kostenlose Online-Check-in war bereits geschlossen — wie der Bericht von t-online über die Gebühren-Masche festhält, blieb der Familie nur der Schalter. Ryanair verlangte 55 Euro pro Person, insgesamt 275 Euro; die Familie zahlte und trat den Flug an.
Über die Rückzahlungsklage entschied zunächst das Amtsgericht Königs Wusterhausen. Es gab der Familie recht: Die Klausel sei als überraschende Bestimmung nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, außerdem habe Ryanair nicht klar und transparent über die Kosten informiert. Ryanair legte Berufung zum Landgericht Cottbus ein.
Gebühr nur bei echter Wahl
Das Landgericht Cottbus bestätigte die Rückzahlungspflicht im Ergebnis, stützte sie aber auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Check-in sei keine zusätzliche Leistung, deren Kosten die Airline auf den Fluggast abwälzen könne. Er sei vielmehr Voraussetzung dafür, dass Ryanair die gebuchte Beförderung überhaupt erbringen kann.
Grundsätzlich darf eine Airline verschiedene Check-in-Wege anbieten und für einen davon ein Entgelt verlangen. Das Gericht stellt darauf ab, ob dem Fluggast eine echte Wahl bleibt: Wer sich freiwillig für den Schalter entscheidet, kann mit einer Gebühr belastet werden. Ist der kostenlose Online-Check-in dagegen bereits geschlossen, wird aus der Zusatzleistung eine Zwangslösung — die Klausel benachteiligt Kunden damit unangemessen.
Die Klausel erfasse nach Auffassung des Gerichts sogar Fälle, in denen ein Server- oder IT-Ausfall aus Ryanairs eigener Sphäre den Online-Check-in unmöglich macht. Auch dann sehe sie keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor — für das Landgericht ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Dass der Online-Check-in zwei Stunden vor Abflug wegen technischer Limitierungen schließen müsse, habe Ryanair nicht vorgetragen.
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EuGH-Urteil hilft Ryanair nicht
Ryanair berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-28/19). Der EuGH habe sich aber nur dazu geäußert, wann Check-in-Gebühren als fakultative Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1008/2008 gelten. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB sei dort nicht Gegenstand gewesen.
Zur Stützung verwies das Landgericht auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 19.05.2026 (4 Ob 170/25s). Dort wurden 14 von 15 Gebührenklauseln von Ryanair für unzulässig erklärt, darunter die 55-Euro-Gebühr für den Check-in am Flughafen. Diese österreichischen Verfahren sind eigenständig und nicht Gegenstand des Cottbuser Falls — dort geht es allein um die 275 Euro der fünfköpfigen Familie.
Was Ryanair jetzt erstatten muss
Der Beschluss des Landgerichts datiert laut dem Bericht von beck-aktuell zum Hinweisbeschluss vom 11.09.2026 (Aktenzeichen 8 S 179/26). Darin kündigte die Kammer an, Ryanairs Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Damit muss die Airline die 275 Euro zurückzahlen. Ryanair äußerte sich in den vorliegenden Berichten nicht.
Ein anderes Verfahren mit einer Familie und einer Reise endete dagegen gegen die Betroffenen: Das Verwaltungsgericht Berlin verwehrte einer vierköpfigen Familie die Rückkehr in die Notunterkunft nach Rumänien-Urlaub. Offen ist im Cottbuser Fall, ob Ryanair seine Check-in-Regeln für deutsche Flughäfen anpasst.