Lina E. ist nach mehr als zweieinhalb Monaten Beugehaft vorerst frei. Das Bundesverfassungsgericht hat die sechsmonatige Haftanordnung des Oberlandesgerichts Dresden mit Beschluss vom Mittwoch, 23. September 2026, einstweilen aufgehoben.
Bekannt wurde die Entscheidung am Donnerstag, 24. September 2026, über einen Sprecher des Gerichts. Das Aktenzeichen lautet 2 BvR 1681/26; die einstweilige Anordnung zur Beugehaft gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde von Lina E., längstens sechs Monate.
Der Streit dahinter ist grundsätzlich: Darf ein Gericht eine Zeugin zur Aussage zwingen, wenn sie sich damit selbst belasten würde? Das Oberlandesgericht Dresden sagt Ja. Lina E. und ihre Verteidigung halten dagegen, sie könne Wissen nicht teilen, ohne sich selbst zu belasten – Karlsruhe hat den Vollzug der Haft vorerst gestoppt.
Aussagepflicht gegen Selbstbelastungsfreiheit
Auslöser ist ein neuer Prozess vor dem Oberlandesgericht Dresden gegen sieben mutmaßliche Mitglieder der Antifa-Ost-Gruppierung. Unter den Angeklagten ist Johann G., der neben Lina E. als mutmaßlicher Kopf der Gruppe gilt.
In diesem Verfahren war Lina E. als Zeugin geladen und sollte sich zu den Taten äußern, für die sie 2023 selbst verurteilt worden war. Sie verweigerte die Aussage. Streitpunkt ist Paragraph 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung: Danach darf ein Zeuge die Auskunft verweigern, wenn sie ihn selbst der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
Für das OLG Dresden und die Bundesanwaltschaft greift dieses Recht nicht, weil Lina E. wegen der Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist und keine weitere Strafverfolgung mehr droht. Der Senatsvorsitzende Joachim Kubista verwies auf ihre herausragende Rolle in der Vereinigung; für den Ausgang des Verfahrens sei ihre Aussage von erheblicher Bedeutung – so steht es in dem Bericht zur Aussageverweigerung vor dem OLG Dresden.
Lina E. hält dem entgegen, sie könne Wissen nicht teilen, ohne sich selbst zu belasten. Sie sagte: „Sie meinen, ich könnte Wissen teilen, ohne mich selbst zu belasten, ich weiß, dass dem nicht so ist.“
Sechs Monate Druckmittel
Ende Juni 2026 verhängte das OLG Dresden die sechsmonatige Beugehaft. Zusätzlich setzte es ein Ordnungsgeld von 750 Euro fest, die Verfahrenskosten sollte Lina E. ebenfalls tragen. Beugehaft ist ein gerichtliches Druckmittel, mit dem eine Zeugenaussage erzwungen werden soll; sie kann maximal sechs Monate dauern und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens.
Gegen die Anordnung legte die Verteidigung Beschwerde ein. Im August 2026 bestätigte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die sechsmonatige Beugehaft und verwarf die Beschwerde: Der BGH sah kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, weil Lina E. wegen der Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist.
Lina E. ist damit die zweite Zeugin in dem Verfahren, gegen die Beugehaft verhängt wurde. Zuvor war gegen einen 40-Jährigen, der in dem Verfahren als Mittäter verurteilt wurde, ebenfalls eine sechsmonatige Beugehaft angeordnet und vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
Von der Verurteilung zur aufgehobenen Beugehaft
- 2023Urteil gegen Lina E. wird rechtskräftig
Das OLG Dresden verurteilt Lina E. wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu fünf Jahren und drei Monaten Haft.
- Mai 2026Vorzeitige Entlassung auf Bewährung
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe kommt Lina E. frei. Das OLG bescheinigt ihr, sie habe sich glaubhaft vom militanten Antifaschismus abgewandt; der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung.
- 30. Juni 2026Beugehaft im neuen Antifa-Ost-Prozess
Weil Lina E. als Zeugin die Aussage verweigert, ordnet das OLG Dresden sechs Monate Beugehaft und ein Ordnungsgeld von 750 Euro an.
- August 2026Bundesgerichtshof bestätigt die Haft
Der 3. Strafsenat verwirft die Beschwerde der Verteidigung und sieht kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht.
- 23. September 2026Karlsruhe stoppt den Vollzug
Das Bundesverfassungsgericht setzt die Haft per einstweiliger Anordnung aus (Az. 2 BvR 1681/26) – längstens für sechs Monate.
- 24. September 2026Lina E. ist vorerst frei
Ein Sprecher des Gerichts bestätigt die Entscheidung. Die Anwälte sprechen von einem wichtigen Signal für die Selbstbelastungsfreiheit.
Karlsruhe lässt Grundsatzfragen offen
Nach der BGH-Entscheidung kündigte Rechtsanwalt Erkan Zünbül an, noch in derselben Woche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Der nun bekannt gewordene Beschluss setzt den Vollzug der Haft bis zur Entscheidung über diese Beschwerde aus – Lina E. saß damit seit Ende Juni rund zweieinhalb Monate in Beugehaft.
Die Anwälte werten den Beschluss als Signal für die Selbstbelastungsfreiheit. Nach ihrer Darstellung haben die Verfassungsrichter betont, die Selbstbelastungsfreiheit gehöre als Ausprägung der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrens.
Zünbül sagte, das Gericht habe erkannt, dass „hier erhebliche verfassungsrechtliche Fragen offen sind“, und „konsequent gehandelt, indem es die Freiheit unserer Mandantin vorläufig wiederhergestellt hat“. Der vollständige Beschlusstext liegt bislang nicht vor; bekannt ist die Begründung nur über die Anwälte und die Mitteilung eines Gerichtssprechers.
„Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal. Niemand darf gezwungen werden, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, nur weil ein Gericht die Reichweite eines Auskunftsverweigerungsrechts anders beurteilt.“
Zweieinhalb Monate Haft, dann Bewährung
Lina E. war 2023 vom OLG Dresden wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie zwischen 2018 und 2020 an mehreren teils lebensgefährlichen Angriffen auf tatsächliche und vermeintliche Anhänger der rechten Szene in Sachsen und Thüringen beteiligt war und an deren Planung mitwirkte.
Im Mai 2026 kam sie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe vorzeitig auf Bewährung frei. Das OLG Dresden begründete dies damit, sie habe sich glaubhaft von der militanten Ausprägung des Antifaschismus abgewandt; der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung. Vorzeitige Haftentlassungen sind auch in anderen Verfahren umstritten, etwa bei Beate Zschäpes Antrag auf vorzeitige Haftentlassung.
Offen ist, wann und wie Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren entscheidet. Ebenso offen ist, ob Lina E. bei einem Fortgang des Antifa-Ost-Prozesses erneut zur Aussage gezwungen werden könnte – die einstweilige Anordnung gilt längstens sechs Monate.
