Bundesgerichtshof kippt Amazons Prime-Preisklausel für Millionen Kunden
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Verbraucherrecht

Bundesgerichtshof kippt Amazons Prime-Preisklausel für Millionen Kunden

Der Bundesgerichtshof erklärt die Preisanpassungsklausel in Amazons AGB für unwirksam. Millionen Prime-Kunden haben seit September 2022 zu viel gezahlt – zurück bekommen sie ihr Geld nur, wenn sie es selbst fordern.

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Millionen Amazon-Prime-Kunden in Deutschland haben seit September 2022 jeden Monat mehr bezahlt – ohne gefragt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Preiserhöhung jetzt gekippt: Die Preisanpassungsklausel in Amazons Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, entschied der Dritte Zivilsenat am 1. Oktober 2026 in Karlsruhe (Az. III ZR 205/25).

Der Grund: Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot. Für Bestandskunden gelten damit vorerst wieder die alten Preise. Amazon will den Beitrag nach eigenen Angaben vorübergehend anpassen und die Kunden vor dem nächsten Zahlungstermin informieren, wie die Tagesschau über das Urteil berichtet. Zurückgezahlt wird von selbst aber nichts.

Was Amazon 2022 einfach durchsetzte

Zum 15. September 2022 hob Amazon die Preise für bestehende Prime-Mitgliedschaften in Deutschland an, ohne die Kunden ausdrücklich um Zustimmung zu bitten. Monatlich stieg der Beitrag von 7,99 auf 8,99 Euro, im Jahresabo von 69,00 auf 89,90 Euro. Prime Student verteuerte sich von 3,99 auf 4,49 Euro monatlich und von 34,00 auf 44,90 Euro jährlich.

Prime-Preise in Deutschland vor und nach der Erhöhung 2022

Angaben in Euro je Abrechnungszeitraum

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Die Erhöhung traf alle Bestandskunden, die nicht ausdrücklich widersprachen. Amazon begründete den Schritt mit gestiegenen Kosten. In Deutschland nutzen schätzungsweise 17 Millionen Kundinnen und Kunden Amazon Prime; laut Verbraucherzentrale NRW sind Millionen von der Erhöhung betroffen.

Eine Zustimmung, die keine war

Gestützt hat sich Amazon auf eine Preisanpassungsklausel und eine zweite Klausel, die die Zustimmung der Kunden fingierte. Iwona Husemann, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale NRW, beschreibt diesen Mechanismus – ihre Organisation hatte gegen Amazon geklagt und in zwei Düsseldorfer Instanzen recht bekommen.

„Amazon hat sich hier auf Klauseln berufen und gesagt: „Wir dürfen das. Wir haben eine Preisanpassungsklausel, deswegen dürfen wir Preise anpassen. Und wir müssen euch gar nicht fragen, ob ihr da zustimmt, weil wir noch eine zweite Klausel haben.“ Da wird die Zustimmung fingiert. Und da haben wir gesagt: Das geht so nicht.“
Iwona Husemann, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale NRW

Offen ließ die Klausel zudem, was ein Kunde tun muss, der die Erhöhung nicht akzeptiert: widersprechen, kündigen oder die höheren Preise hinnehmen? Rechtsanwalt Peter Wassermann von der Verbraucherzentrale NRW nannte genau diese Unklarheit im Verfahren. Der Bundesgerichtshof sah darin den Verstoß gegen das Transparenzgebot und bestätigte die beiden Düsseldorfer Entscheidungen.

Vier Jahre, drei Instanzen

Vom ersten Preisaufschlag bis zum Urteil vergingen vier Jahre. Amazon gab sich dabei nicht geschlagen: Nach zwei Niederlagen in Düsseldorf ging das Unternehmen in Revision – und scheiterte nun auch in Karlsruhe.

Der Streit um Amazons Prime-Preise

  1. 15. September 2022
    Amazon erhöht die Prime-Preise

    Monatlich 8,99 statt 7,99 Euro, im Jahresabo 89,90 statt 69,00 Euro – ohne ausdrückliche Zustimmung der Bestandskunden.

  2. 2022
    Klage der Verbraucherzentrale NRW

    Das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 293/22) erklärt die Preisanpassungsklausel für unwirksam.

  3. 2025
    Oberlandesgericht bestätigt die Unwirksamkeit

    Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 19/25) hält die AGB-Klausel ebenfalls für unwirksam; Amazon legt Revision ein.

  4. 5. Dezember 2025
    Sammelklage beim OLG Hamm

    Die Verbraucherzentrale NRW reicht eine Sammelklage ein (Az. I-13 VKl 1/25), mit der Betroffene zu viel gezahlte Beiträge zurückholen sollen.

  5. 12. Januar 2026
    Klageregister wird geöffnet

    Das Bundesamt für Justiz öffnet das Register für die Sammelklage gegen Amazon.

  6. 1. Oktober 2026
    Bundesgerichtshof kippt die Klausel

    Der Dritte Zivilsenat erklärt die Preisanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam (Az. III ZR 205/25).

Wer sein Geld zurückwill, muss selbst aktiv werden

Zurückgezahlt wird nichts automatisch. Wer zu viel gezahlt hat, muss den Anspruch selbst geltend machen – und dabei die Verjährung im Blick behalten. Die Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale NRW beschreibt zwei Wege, die Betroffenen offenstehen:

„Sie können einmal individualrechtlich ihren Anspruch geltend machen. Da müssen sie allerdings die Verjährung beachten. Sie können nur drei Jahre zurückgehen und die Ansprüche der vergangenen drei Jahre individuell gegen Amazon geltend machen. Die zweite Möglichkeit, die besteht, ist, dass sie sich der Sammelklage anschließen, die wir als Verbraucherzentrale eingereicht haben. Die geht dann zurück bis zur Preiserhöhung.“
Iwona Husemann, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale NRW

Die Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW liegt beim Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 VKl 1/25) und reicht bis zur Preiserhöhung 2022 zurück. Seit dem 12. Januar 2026 ist das Klageregister des Bundesamts für Justiz für Anmeldungen offen. Wer dort beitritt, spart sich ein eigenes Verfahren – vergleichbare Klagen auf Rückzahlung für Netflix, WOW und Apple TV laufen bereits.

Was Amazon jetzt ankündigt

Verbraucherschützer werten das Urteil als Grundsatzentscheidung. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, spricht in der Pressemitteilung zum BGH-Urteil von einem wichtigen Erfolg: Nicht jede Preisanpassungsklausel sei ein Freifahrtschein für Unternehmen. Offen bleibt, ob Amazon dauerhaft zu den alten Preisen zurückkehrt – und wie viele der Millionen Betroffenen ihren Anspruch überhaupt geltend machen.

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