Bundeskabinett hebt Beitragsgrenzen 2027 auf bis zu 8.850 Euro an
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Sozialversicherung

Bundeskabinett hebt Beitragsgrenzen 2027 auf bis zu 8.850 Euro an

Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 beschlossen. Kinderlose Gutverdiener zahlen bis zu 124 Euro mehr im Monat, und der Wechsel in die private Krankenversicherung wird durch die höhere Versicherungspflichtgrenze erschwert.

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Für Kinderlose mit hohem Einkommen wird die Sozialversicherung 2027 bis zu 124 Euro im Monat teurer. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen und damit die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 5.812,50 auf 6.375 Euro im Monat, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450 auf 8.850 Euro. Bis zu dieser Grenze werden Sozialbeiträge fällig, auf jeden Euro darüber nicht.

Zugleich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 77.400 auf 84.150 Euro im Jahr. Für Angestellte, die knapp über der bisherigen Grenze verdienen, wird der Wechsel in die private Krankenversicherung damit schwerer.

Eine Sonderanhebung treibt die Werte nach oben

Ein Teil des Sprungs geht auf ein Gesetz zurück, das der Bundestag bereits im Juli 2026 beschlossen hat. Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz sieht für 2027 eine einmalige Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro im Monat vor.

Der Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums, der am 21. September bekannt wurde, hatte genau diese Werte vorgesehen: 6.375 Euro für die Krankenversicherung, 8.850 Euro für die Rentenversicherung. Die einzelnen Grenzen nennt die Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums zum Kabinettsbeschluss.

Unterm Strich steigt die Krankenversicherungsgrenze um 562,50 Euro im Monat, die Renten-Grenze um 400 Euro. Wer oberhalb der alten Grenze verdient, zahlt auf diesen zusätzlichen Teil seines Einkommens künftig Beiträge.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und 2027 im Vergleich

Monatliches Einkommen, bis zu dem Sozialbeiträge erhoben werden

Quelle: Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027

Pflegezuschlag trifft Kinderlose

Für Kinderlose kommt eine zweite Belastung hinzu. Das Bundeskabinett beschloss am 30. September den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), der den Kinderlosenzuschlag von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte erhöht und die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf 6.375 Euro anhebt.

In der Summe ergibt sich für kinderlose Gutverdiener eine Gesamtmehrbelastung von rund 124 Euro im Monat. Der Aufschlag trifft Kinderlose, Eltern zahlen ihn nicht.

Die Pflegeversicherung steht ohnehin unter Druck. Die Pflegereform mit Leistungskürzungen und höheren Beiträgen soll ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro stopfen und holt sich das Geld unter anderem bei Angehörigen.

Der Weg zur Verordnung

Die Entscheidung fiel nicht über Nacht. Mitte September wurde der Verordnungsentwurf bekannt, Ende September folgte der Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz, Anfang Oktober dann die Rechengrößen selbst.

Von der Sonderanhebung zur neuen Rechengröße

  1. Juli 2026
    Bundestag beschließt GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

    Das Gesetz sieht für 2027 eine einmalige Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro im Monat vor.

  2. 21. September 2026
    Verordnungsentwurf wird bekannt

    Das Bundesarbeitsministerium plant die Anhebung der GKV-Grenze von 5.812,50 auf 6.375 Euro und der Renten-Grenze von 8.450 auf 8.850 Euro.

  3. 30. September 2026
    Kabinett beschließt Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes

    Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, die Pflege-Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 Euro.

  4. 7. Oktober 2026
    Kabinett beschließt die Rechengrößen 2027

    Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1. Januar 2027.

  5. 8. Oktober 2026
    Deutsche Rentenversicherung bestätigt die Werte

    Die Rentenversicherung bestätigt die neuen Rechengrößen und verweist auf die noch ausstehende Billigung durch den Bundesrat.

Der Bundesrat muss noch zustimmen

Ganz in trockenen Tüchern ist die Erhöhung noch nicht. Die Deutsche Rentenversicherung hat die neuen Rechengrößen am 8. Oktober bestätigt; die Bestätigung der Rechengrößen durch die Rentenversicherung verweist darauf, dass die Verordnung noch vom Bundesrat gebilligt werden muss.

Für Gutverdiener bedeutet der Beschluss, dass sie die höheren Abgaben im Januar auf dem Kontoauszug sehen – vorausgesetzt, die Länderkammer stimmt zu. Ob und wann der Bundesrat die Verordnung passieren lässt, ist offen; bis dahin bleibt die Anhebung ein Beschluss auf dem Papier.

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