Das Urteil
Am 26. Juni 2026 fällte das Landgericht Magdeburg das Urteil im Prozess um den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt. Der 51-jährige Taleb A. wurde wegen sechsfachen Mordes und versuchten Mordes in mehr als 200 Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen. Zudem ordnete es den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an – erst nach Verbüßung der regulären Haft wird geprüft, ob der Verurteilte in die Sicherungsverwahrung kommt.
Der Anschlag
Am Abend des 20. Dezember 2024 war Taleb A. mit einem gemieteten BMW X3 auf den dicht besuchten Weihnachtsmarkt gerast. Der Wagen beschleunigte auf bis zu 48 km/h, die Fahrt durch die Menschenmenge dauerte 64 Sekunden. Sechs Menschen starben – fünf Frauen und ein neunjähriger Junge –, mehr als 300 weitere wurden verletzt.
Das Motiv
Die Staatsanwaltschaft sah persönliche Unzufriedenheit als zentrales Motiv. Taleb A. sei frustriert über einen verlorenen Zivilrechtsstreit und gescheiterte eigene Strafanzeigen gewesen. Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und ein enormes Geltungsbedürfnis. Leitender Oberstaatsanwalt Matthias Böttcher fasste im Prozess zusammen: „Dem Angeklagten ging es einzig und allein um sich selbst. Daran hat sich nichts geändert.“
Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte keine ernsthaften ideologischen Ziele verfolgte, sondern aus vorwiegend persönlichen Beweggründen handelte. Vor Gericht hatte Taleb A. kaum Angaben zur Tat gemacht und stattdessen Wut über die angebliche Missachtung der Rechte saudischer Frauen geäußert.
Die politischen Folgen
Der Anschlag und die folgenden Ermittlungen deckten gravierende Mängel im Sicherheitskonzept des Weihnachtsmarktes auf. Ein Untersuchungsausschuss kritisierte Behördenversäumnisse. Der Fall prägte die migrations- und sicherheitspolitische Debatte vor der Bundestagswahl im Februar 2025.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dem Verurteilten steht die Revision offen. Die Verteidigung hatte keine Grundlage für eine Sicherungsverwahrung gesehen, während Nebenklage und Generalstaatsanwaltschaft dies gefordert hatten.





