BGH senkt Hürden für Fußfessel – afghanischer Gefährder bleibt nach 26 Jahren im Land
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Terrorgefährder

BGH senkt Hürden für Fußfessel – afghanischer Gefährder bleibt nach 26 Jahren im Land

Der Bundesgerichtshof hat einen neuen Maßstab für die elektronische Überwachung von Gefährdern gesetzt. Ein konkreter Anschlagsplan ist nicht mehr nötig. Der Betroffene, ein Afghane, dessen Asylantrag bereits 2000 abgelehnt wurde, lebt weiterhin in Deutschland.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Juli 2026 eine Grundsatzentscheidung zur Überwachung von Terrorgefährdern getroffen und die Hürden für eine elektronische Fußfessel deutlich gesenkt. Betroffen ist ein afghanischer Mann, der trotz rechtskräftig abgelehnter Asylantrags seit 26 Jahren in Deutschland lebt und tief in der salafistisch-dschihadistischen Szene verwurzelt ist.

Der Mann aus dem Raum Frankfurt war bereits im Jahr 2000 endgültig ausreisepflichtig. Dennoch verblieb er im Land und nahm ab 2016 eine Rolle als „religiöser Führer“ innerhalb der radikal-islamistischen Szene ein. 2020 geriet er ins Visier der Ermittler: Es bestand der Verdacht, dass er gemeinsam mit anderen Anschläge mit Bezug zum Islamischen Staat (IS) vorbereitete.

Doch das Ermittlungsverfahren wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB wurde im August 2022 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keine ausreichenden Beweise für eine Anklage. Statt einer strafrechtlichen Verurteilung folgte im November 2022 die ausländerrechtliche Reaktion: Die zuständige Behörde wies den Mann aus, verhängte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Aufenthaltsbeschränkungen und ein Kontaktverbot.

Fußfessel: Amtsgericht ordnete an, Oberlandesgericht hob auf

Unabhängig vom ausländerrechtlichen Verfahren beantragte die Ausländerbehörde beim Amtsgericht Darmstadt immer wieder eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 56a AufenthG. Das Gericht gab dem Antrag statt und verlängerte die Fußfessel zuletzt am 28. Oktober 2025 bis zum 27. Januar 2026. Der Betroffene legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein – mit Erfolg: Am 6. Januar 2026 hob das OLG die Anordnung auf.

Die Frankfurter Richter argumentierten, dass die Maßnahme denselben strengen polizeirechtlichen Maßstab erfordere wie sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen. Es müsse „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ ein Schaden drohen. Die vorliegende Gefährdungsbewertung vom September 2025 stelle aber lediglich fest, dass eine Gefahr „nicht (vollständig) ausgeschlossen“ werden könne. Das reiche nicht aus, so das OLG.

Chronologie des Falls

  1. 2000
    Asylantrag endgültig abgelehnt

    Der Afghane wird ausreisepflichtig, verbleibt aber in Deutschland.

  2. 2016
    Eintauchen in die radikale Szene

    Polizeierkenntnisse stufen ihn als „religiösen Führer“ der salafistisch-dschihadistischen Szene ein.

  3. 2020
    Ermittlungen wegen Anschlagsvorbereitung

    Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) mit IS-Bezug.

  4. August 2022
    Verfahren eingestellt

    Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen mangels Beweisen ein.

  5. November 2022
    Ausweisung und Einreiseverbot

    Ausländerbehörde verfügt Ausweisung, unbefristetes Einreiseverbot und Kontaktverbot.

  6. Oktober 2025
    Fußfessel verlängert

    Amtsgericht Darmstadt verlängert elektronische Aufenthaltsüberwachung bis Januar 2026.

  7. 6. Januar 2026
    OLG Frankfurt hebt Fußfessel auf

    Gefahrenprognose zu unkonkret – hinreichende Wahrscheinlichkeit fehle.

  8. 14. Juli 2026
    BGH kippt OLG-Beschluss

    Bundesgerichtshof setzt neuen, abgesenkten Gefahrenmaßstab für Terrorfälle fest.

BGH: Abgesenkter Gefahrenmaßstab bei Terrorgefahr

Der Bundesgerichtshof widersprach dem OLG Frankfurt nun in grundsätzlicher Weise. Der strenge polizeirechtliche Begriff der konkreten Gefahr sei für Terrorismusfälle zu eng. Entscheidend sei nicht allein die Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Gehe es um Leib und Leben, dürfe die Schwelle niedriger liegen. Der BGH stützte sich dabei auf § 56 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), dem die Regelung in § 56a AufenthG nachgebildet ist.

Konkret reicht es dem BGH zufolge nun aus, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko besteht, dass sich in der Person des Ausländers innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr setze nicht zwingend eine konkrete Tat voraus.

Im Fall des Afghanen sahen die Karlsruher Richter mehrere Umstände, die für eine engmaschige Überwachung sprechen. So vertrete der Mann ein „verfestigt salafistisch geprägtes, ultrakonservatives Islamverständnis“ und lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung ab. Er konsumiere dschihadistische und IS-Propaganda, auf seinem Handy fand sich eine gelöschte Datei mit einer Bombenbauanleitung. Zeitweise lagerte er eine Schusswaffe in seiner Wohnung, und bei einer Durchsuchung wurde ein verbotenes Faustmesser sichergestellt. Zudem hatte er Kontakt zu Personen, die sich mit dem Einsatz von Drohnen zum Transport von Sprengladungen befassten.

Dass der Mann zuletzt unauffällig lebte, ließ der BGH nicht als Entwarnung gelten. Im Gegenteil: „Das ruhige Verhalten könne gerade eine Folge der Überwachung selbst sein“, hieß es in der Begründung. Dieses Argument stieß in der öffentlichen Debatte auf scharfe Kritik.

Abschiebung weiterhin nicht in Sicht

Der BGH-Beschluss ändert nichts am Aufenthalt des Afghanen in Deutschland. Trotz seit 26 Jahren bestehender Ausreisepflicht, tiefer Verstrickung in die IS-nahe Szene und zahlreicher Gefahrenindizien bleibt er weiter im Land. Zwar hatte Hessen nach dem CSD-Anschlag gefordert, monatliche Listen aller abschiebbaren Afghanen zu erstellen, doch das ändert nichts an den praktischen Hürden. Die Entscheidung stärkt lediglich die Rechtsgrundlage für die elektronische Überwachung.

Die Entscheidung fiel nur zehn Tage vor dem islamistischen Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day (CSD) am 24. Juli 2026. Ein IS-Sympathisant raste mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge, tötete eine Frau und verletzte 29 Menschen. Der BGH-Beschluss gewann dadurch unmittelbare politische Brisanz. Zuvor hatte der Islamismus-Experte Ahmad Mansour nach dem CSD-Anschlag kritisiert, die Justiz habe den als Gefährder eingestuften Attentäter unterschätzt. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) forderte daraufhin Präventivhaft und häufigere Fußfessel-Anordnungen für Gefährder.

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Der BGH hat mit seinem Beschluss den Handlungsspielraum der Sicherheitsbehörden erweitert. Zugleich wirft der Fall ein Schlaglicht auf die jahrelang ungelöste Problematik nicht vollziehbarer Abschiebungen von Gefährdern. Während die Überwachungstechnik schärfer wird, bleibt die Durchsetzung der Ausreisepflicht eine politische Baustelle.

Der afghanische Mann trägt nun wieder eine Fußfessel. Ob das ausreicht, um eine mögliche terroristische Gefahr zu bannen, ist ungewiss. Die Debatte über Präventivhaft und konsequentere Abschiebungen wird nach dem CSD-Anschlag mit neuer Dringlichkeit geführt.

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