Ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Region Herat bekommt in Deutschland keinen Schutz. Der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschied am 22. September 2026 in Kassel, dass ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zusteht und auch kein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 12 A 869/26.A hebt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf.
Nach der Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs herrscht in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei dieser beendet worden, so die Begründung des Senats.
Der immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan erreiche nicht die Gefahrendichte, die für subsidiären Schutz nötig wäre – in der im Westen Afghanistans liegenden Provinz Herat erst recht nicht. Für eine Verwicklung Afghanistans in den aktuellen Iran-Krieg sah der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch aus sonstigem Grund komme internationaler Schutz für den Kläger nicht in Betracht.
Familiäres Netzwerk schließt existenzielle Not aus
Ein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse verneinte der Senat für junge, gesunde und erwerbsfähige Afghanen mit familiärem Netzwerk vor Ort. Der Kläger verfüge über ein solches Netzwerk und werde trotz der schwierigen Lebensbedingungen nicht in existenzielle Not geraten. Die prekäre Wirtschaftslage allein reiche für eine unmenschliche Behandlung nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht aus.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihn nach Angaben in der Berichterstattung im Mai 2017 ab. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Bundesamt am 9. August 2021, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der 12. Senat ließ die Berufung des BAMF wegen grundsätzlicher Bedeutung zu – und hob das Urteil nun auf.
Von der Einreise zum Kasseler Urteil
- 2015Einreise und Asylantrag
Der Kläger reist nach eigenen Angaben nach Deutschland ein und stellt einen Asylantrag.
- Mai 2017BAMF lehnt den Antrag ab
Das Bundesamt erkennt weder den Flüchtlingsstatus noch den subsidiären Schutz zu und stellt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen.
- 9. August 2021VG Wiesbaden spricht subsidiären Schutz zu
Das Verwaltungsgericht verpflichtet das BAMF zur Anerkennung und verweist auf den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Herat.
- August 2021Die Taliban übernehmen die Macht
Nach Auffassung des 12. Senats endet damit der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan.
- 21. April 2022Das BVerwG verschärft die Maßstäbe
Nach Einschätzung von Fachbeobachtern knüpft Kassel an das Urteil 1 C 10/21 an: Schlechte humanitäre Verhältnisse führen nur bei drohender Verelendung zu einem Abschiebungsverbot.
- 22. Februar 2023Linie des VGH Baden-Württemberg
Die Entscheidung A 11 S 1329/20 wird in der fachlichen Einordnung als weitere Rechtsprechungslinie genannt.
- 22. September 2026VGH Kassel hebt Wiesbadener Urteil auf
Der 12. Senat verneint Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot; die Revision wird nicht zugelassen.
Zustimmung aus der Union, Kritik von Amnesty
Laut Bundesregierung galt Ende des vergangenen Jahres für 117.500 Menschen aus Afghanistan ein Abschiebungsverbot; rund 16.100 Afghanen hatten subsidiären Schutz. Seit dem Antritt der schwarz-roten Koalition im Mai 2025 wurden nach Angaben in der Berichterstattung etwa 250 Afghanen aus Deutschland zurückgeführt, darunter viele Schwerkriminelle und Gefährder, aber auch Menschen ohne Straftaten. Ende August folgte eine weitere Abschiebung von 23 Afghanen nach Kabul.
Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Alexander Throm, begrüßte das Urteil und sagte in seiner Stellungnahme gegenüber Focus online zur Abschiebepraxis, Afghanistan sei ein weitgehend sicheres Rückkehrland; seine Fraktion treibe Abschiebungen weiter voran. In Hessen verlangt die Landesregierung inzwischen monatliche Listen aller abschiebbaren Afghanen. Amnesty International, Pro Asyl und Grüne kritisieren das scharf, ebenso die Linken-Abgeordnete Clara Bünger im Innenausschuss.
„Deutschland schiebt Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, in ein Land ab, in dem ein islamistisches Terrorregime, willkürliche Gewalt und extreme Not herrschen“
Beschwerde in Leipzig möglich
Das Urteil betrifft zunächst nur den konkreten Kläger; andere Gerichte müssen auch künftig jeden Einzelfall prüfen. Wegen der richterlichen Neubewertung der Sicherheitslage wird dem Entscheid jedoch grundsätzliche Bedeutung zugeschrieben – in der Berichterstattung ist von einer möglichen Blaupause für ähnlich gelagerte Verfahren die Rede.
Die Revision ließ der Senat nicht zu. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden müsste. Eine schriftliche Urteilsbegründung lag zum Zeitpunkt der Pressemitteilung noch nicht vor.
Für Afghanen, die wie der Kläger jung, gesund und erwerbsfähig sind und ein familiäres Netzwerk vor Ort haben, verschiebt sich damit die Begründungslast. Wie schnell daraus konkrete Abschiebungen werden, hängt auch davon ab, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision annimmt.
