EuGH-Urteil: Deutschland darf abgelehnten Asylbewerbern Kleidung und Geld nicht streichen
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EuGH-Urteil: Deutschland darf abgelehnten Asylbewerbern Kleidung und Geld nicht streichen

Der Europäische Gerichtshof erklärte die deutschen Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber für unionsrechtswidrig. Grundlegende Bedarfe wie Kleidung und Haushaltsprodukte müssen auch dann gewährt werden, wenn ein anderes EU-Land zuständig ist. Das Urteil bringt die 2024 verschärften Kürzungsregeln in Bedrängnis – und setzt die Bundesregierung unter Druck.

Luxemburg stoppt deutsche Kürzungspraxis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutschen Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber am 4. Juni 2026 für unionsrechtswidrig erklärt. Grundlegende Bedarfe wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürfen auch jenen nicht gestrichen werden, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist. Das geht aus einem Bericht von FOCUS online zum Urteil hervor.

Geklagt hatte ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem der bayerische Landkreis Schweinfurt 2022 die Geldleistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen hatte. Er bekam zwar Essen, eine beheizte Unterkunft sowie Hygiene- und Gesundheitsversorgung – aber kein Geld für den täglichen Bedarf darüber hinaus. Der Fall gelangte schließlich vor die Luxemburger Richter.

„Angemessener Lebensstandard" umfasst mehr als Bett und Brot

Die EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen „angemessenen Lebensstandard" zu gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Antragsteller sicherstellt. Der EuGH stellte nun klar: Kleidung gehört zu den „elementarsten Bedürfnissen". Geldleistungen für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte seien zudem notwendig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" zu ermöglichen, berichtet DIE ZEIT aus der Urteilsbegründung.

Damit reicht die Versorgung mit Bett, Brot und Seife nicht aus. Der Sozialrechtler und Asylexperte Constantin Hruschka bringt die Konsequenz für die 2024 noch verschärfte deutsche Regelung auf den Punkt: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen." Denn seit 2024 können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und dieser ausreisen muss.

GEAS-Reform ab 12. Juni: Neue Regeln, alte Hürden

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni 2026 durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben explizit Leistungseinschränkungen, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Der Asylrechtsexperte Daniel Thym erklärt gegenüber der WELT: „Ausreisepflichtigen Asylbewerbern können Geldleistungen gestrichen werden, stattdessen erhalten sie nur noch Unterkunft, Verpflegung und Kleidung."

Doch auch die GEAS-Reform steht unter dem Vorbehalt des Unionsrechts. „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss", betont Hruschka. Dazu gehört die EU-Grundrechtecharta. Der Konflikt zwischen Sparabsichten der Mitgliedstaaten und Grundrechtsschutz bleibt also bestehen.

Für die Bundesregierung bedeutet das Urteil eine schwere Niederlage. Die 2024 mit breiter politischer Mehrheit beschlossene Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist mit dem Luxemburger Richterspruch kaum noch haltbar. Tausende Bescheide, die auf der neuen Rechtslage beruhen, könnten nun angefochten werden. Zugleich wächst der Druck, die nationale Gesetzgebung noch vor Inkrafttreten der GEAS-Reform nachzubessern.

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Das letzte Wort in diesem Konflikt dürfte damit noch nicht gesprochen sein. Die GEAS-Reform tritt in wenigen Tagen in Kraft – wie sie im Lichte dieses Urteils ausgelegt wird, werden voraussichtlich erneut die Gerichte klären müssen.

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