OLG bestätigt Verurteilung für Putin-Lob – Geldstrafe auf 1.485 Euro reduziert
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PolitikBilligung von Straftaten

OLG bestätigt Verurteilung für Putin-Lob – Geldstrafe auf 1.485 Euro reduziert

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die strafrechtliche Verurteilung einer Frau bestätigt, die Wladimir Putins Angriffskrieg im Internet gerechtfertigt hatte. Wegen des langen Zeitablaufs wurde die Geldstrafe von 1.980 auf 1.485 Euro herabgesetzt. Der Fall zeigt die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken – und offenbart eine uneinheitliche Rechtsprechung.

Putin-Lob und die strafrechtlichen Folgen

Wer den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Internet rechtfertigt, muss in Deutschland mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 18. Mai 2026 bekräftigt und die Verurteilung einer Frau wegen Billigung von Straftaten bestätigt. Die Geldstrafe wurde jedoch von ursprünglich 1.980 Euro auf 1.485 Euro reduziert – der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil wirkte sich strafmildernd aus.

Die Frau hatte im April 2022 im russischen Kontaktnetzwerk Odnoklassniki einen Kommentar gepostet, der für rund 800 Kontakte sichtbar war. Darin lobte sie den russischen Präsidenten Wladimir Putin in scharfen Worten:

Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.
Die Angeklagte in ihrem Post vom April 2022

Der Kommentar war eine Reaktion auf einen Beitrag der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen. Diese hatte zuvor Veranstaltungen kritisiert, auf denen der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine gefeiert wurde, und die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland zur Distanzierung aufgerufen. Die Angeklagte widersprach diesem Aufruf offen und rechtfertigte den Krieg als angeblichen Kampf gegen „Faschisten" – eine Erzählung, die der Kreml seit Jahren verbreitet.

Rechtliche Bewertung: Warum der Post strafbar ist

Das Amtsgericht Duderstadt hatte die Frau zunächst wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) zu 60 Tagessätzen à 33 Euro – insgesamt 1.980 Euro – verurteilt. Ihre Berufung beim Landgericht Göttingen blieb erfolglos. Das OLG Braunschweig bestätigte nun in letzter Instanz den Schuldspruch, setzte die Tagessatzzahl jedoch auf 45 herab. Die Strafe beträgt damit 1.485 Euro, wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht.

In der rechtlichen Begründung stufte der Strafsenat den Post als Rechtfertigung und Billigung des russischen Angriffskriegs ein, der nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) ein Verbrechen der Aggression darstellt. Dass die zugrundeliegende Tat im Ausland begangen wurde, stehe der Verurteilung nicht entgegen. Taugliches Objekt der Billigung könne auch eine Auslandstat sein, entscheidend sei allein die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland. Mit dieser Argumentation stellte sich das OLG Braunschweig bewusst gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg.

Der Beitrag der Angeklagten sei fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakten des Mitglieds, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.
OLG Braunschweig in der Urteilsbegründung

Keine einheitliche Linie – was das für Nutzer bedeutet

Das OLG Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall die Strafbarkeit verneint, weil die Friedensstörung allein im Ausland eingetreten sei. Der Braunschweiger Senat widersprach: Auch die Billigung einer im Ausland begangenen Katalogtat könne strafbar sein, wenn sie das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit im Inland erschüttere. Eine einheitliche höchstrichterliche Linie zu dieser Frage steht laut Legal Tribune Online noch aus.

Für Nutzer sozialer Netzwerke in Deutschland bedeutet das Urteil: Wer den russischen Angriffskrieg öffentlich billigt – selbst in halböffentlichen Kontaktnetzwerken mit mehreren hundert Kontakten – muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Verfahren wegen prorussischer Propaganda im Internet. Der Fall macht deutlich, dass zwischen Meinungsfreiheit und der Billigung von Völkerrechtsverbrechen eine scharfe Grenze verläuft – deren genauer Verlauf jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt wird.

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